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BGBl. I Nr. 111/2024

kundgemacht 19.07.2024 RIS↗Parlament↗
MiCA-Verordnung-Vollzugsgesetz sowie Änderung des Alternative Investmentfonds Manager-Gesetzes, des Bankwesengesetzes, des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes und des HinweisgeberInnenschutzgesetzes
Bundesgesetz, mit dem ein MiCA-Verordnung-Vollzugsgesetz erlassen wird und das Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz, das Bankwesengesetz, das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz und das HinweisgeberInnenschutzgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 111/2024× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

MiCA-Verordnung-Vollzugsgesetz (MiCA-VVG) neu § 0↗RIS↗
§ 14neu
in Kraft 20.07.2024 – 18.02.2026 · idF BGBl. I Nr. 111/2024 · danach: BGBl. I Nr. 5/2026 § 14↗RIS↗

Andere Verwaltungsstrafbestimmungen gegen Marktmissbrauch

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Wer
    1. Ziffer eins
      die organisatorischen Anforderungen oder Meldeverpflichtungen zur Vorbeugung und Aufdeckung von Marktmissbrauch gemäß Artikel 92, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2023/1114 nicht erfüllt oder gegen daran anknüpfende Verpflichtungen gemäß der aufgrund Artikel 92, Absatz 2, der Verordnung (EU) 2023/1114 erlassenen technischen Regulierungsstandards verstößt, oder
    2. Ziffer 2
      die Verpflichtungen in Bezug auf die Veröffentlichung von Insiderinformationen gemäß Artikel 88, Absatz eins, oder Absatz 2, der Verordnung (EU) 2023/1114 oder Artikel 88, Absatz 3, der Verordnung (EU) 2023/1114 in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 3 und einer Verordnung gemäß Paragraph 10, Absatz 4, Ziffer 2, nicht erfüllt oder gegen daran anknüpfende Verpflichtungen gemäß der aufgrund Artikel 88, Absatz 4, der Verordnung (EU) 2023/1114 erlassenen technischen Durchführungsstandards verstößt,
    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu dem Dreifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens einschließlich eines vermiedenen Verlustes, soweit sich der Nutzen beziffern lässt, oder hinsichtlich der Ziffer eins, mit einer Geldstrafe bis zu 5 Millionen Euro oder hinsichtlich der Ziffer 2, mit einer Geldstrafe bis zu 1 Million Euro zu bestrafen.
  2. Absatz 2,Wer die Zusammenarbeit mit der FMA im Hinblick auf eine Untersuchung, eine Prüfung oder ein Ersuchen im Zusammenhang mit den Befugnissen der FMA gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins bis Ziffer 8, verweigert, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis zum Dreifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens einschließlich eines vermiedenen Verlustes, soweit sich der Nutzen beziffern lässt, oder mit einer Geldstrafe bis zu 1 Million Euro zu bestrafen.