Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 111/2024

kundgemacht 19.07.2024 RIS↗Parlament↗
MiCA-Verordnung-Vollzugsgesetz sowie Änderung des Alternative Investmentfonds Manager-Gesetzes, des Bankwesengesetzes, des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes und des HinweisgeberInnenschutzgesetzes
Bundesgesetz, mit dem ein MiCA-Verordnung-Vollzugsgesetz erlassen wird und das Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz, das Bankwesengesetz, das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz und das HinweisgeberInnenschutzgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 111/2024× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

MiCA-Verordnung-Vollzugsgesetz (MiCA-VVG) neu § 0↗RIS↗
§ 19neu
in Kraft ab 20.07.2024 · idF BGBl. I Nr. 111/2024 § 19↗RIS↗

4. Abschnitt
Andere Aufsichts- und Verfahrensbestimmungen

Meldung an die ESMA und EBA

Paragraph 19,

  1. Absatz eins,Die FMA hat der ESMA und der EBA jährlich aggregierte Informationen über alle gemäß den Paragraphen 11 bis 16 und Paragraph 18, Absatz eins, verhängten verwaltungsrechtlichen Sanktionen und anderen verwaltungsrechtlichen Maßnahmen zu übermitteln.
  2. Absatz 2,Die FMA hat bei Veröffentlichung von verwaltungsrechtlichen Sanktionen oder anderen verwaltungsrechtlichen Maßnahmen diese gleichzeitig der ESMA zu melden.
  3. Absatz 3,Die FMA hat der ESMA und der EBA auch sämtliche verwaltungsrechtlichen Sanktionen oder anderen verwaltungsrechtlichen Maßnahmen gemäß Paragraph 18, Absatz eins, zu melden, die zwar verhängt, aber gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 3, nicht bekanntgemacht wurden, einschließlich sämtlicher in diesem Zusammenhang eingelegter Rechtsmittel und Ergebnisse der Rechtsmittelverfahren.