Absatz 3,Im Fall von gutachterlichen Äußerungen gemäß Absatz eins, in Bezug auf Rechtsträger gemäß Paragraph 2, Ziffer 4, 5 und 8 bis 15, die gemäß Artikel 26, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2022/2554 erweiterte Tests durchführen müssen, hat die Oesterreichische Nationalbank
Anmerkung, Ziffer eins bis 3 treten mit 17.1.2025 in Kraft)
- Ziffer 4auf Basis einer von der FMA rechtzeitig übermittelten Testplanung für das Folgejahr die geschätzten Kosten aus Aufgaben und Tätigkeiten in Zusammenhang mit gutachtlichen Äußerungen gemäß Absatz eins, nebst Aufschlüsselung nach den einzelnen Kategorien von Rechtsträgern gemäß Paragraph 2, Ziffer 4, 5 und 8 bis 15 sowie die geschätzte Anzahl der im Jahresdurchschnitt mit gutachterlichen Äußerungen gemäß Absatz eins, beschäftigten Bediensteten, jeweils für das folgende Geschäftsjahr dem Bundesminister für Finanzen und der FMA bis zum 30. September jeden Jahres mitzuteilen und
Anmerkung, Ziffer 5, tritt mit 1.1.2026 in Kraft)