Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 119/2024

kundgemacht 22.07.2024 RIS↗Parlament↗
Änderung des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 119/2024× zu BMSVG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG) 217 § 0↗RIS↗
§ 22geändertÜberschrift; Abs 3 (neu)
in Kraft 01.01.2008 – 30.09.2024 · idF BGBl. I Nr. 102/2007 · danach: BGBl. I Nr. 119/2024 § 22↗RIS↗
in Kraft ab 01.10.2024 · idF BGBl. I Nr. 119/2024 § 22↗RIS↗
Schutz von Bezeichnungen Bezeichnungsschutz und Werbung
§ 22.
(1) Die Bezeichnungen „Betriebliche Vorsorgekasse“, „BV-Kasse“ oder Wortverbindungen, die diese Bezeichnungen enthalten, dürfen im Firmenwortlaut, im Geschäftsverkehr und in der Werbung nur von BV-Kassen oder von an diesen mittelbar oder unmittelbar beteiligten Unternehmen zum Zweck der Vermittlung von Betriebliche Vorsorgekassengeschäften verwendet werden.
(2) Die Werbung, die in irreführender Weise den Anschein erweckt, dass eine BV-Kasse betrieben wird, ist verboten.
(3) Werbung einer BV-Kasse muss eindeutig als solche erkennbar, redlich sowie eindeutig sein und darf nicht irreführend sein.
Anmerkung
Art. 1 Z 17 der Novelle BGBl. I Nr. 102/2007 lautet: "Im § 22 Abs. 1 wird das Wort "Mitarbeitervorsorgekassengeschäft" durch die Wortfolge "Betriebliches Vorsorgekassengeschäft" ersetzt.". Richtig wäre: "... das Wort "Mitarbeitervorsorgekassengeschäften" durch die Wortfolge "Betrieblichen Vorsorgekassengeschäften" ersetzt."
wird das Wort "Mitarbeitervorsorgekassengeschäft" durch die Wortfolge
"Betriebliches Vorsorgekassengeschäft" ersetzt.". Richtig wäre: "...
das Wort "Mitarbeitervorsorgekassengeschäften" durch die
Wortfolge "Betrieblichen Vorsorgekassengeschäften" ersetzt."