BGBl. I Nr. 127/2024
Änderung des Wohn- und Heizkostenzuschussgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Wohn- und Heizkostenzuschussgesetz geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 4bneu
Verwendung nicht verbrauchter Mittel
Paragraph 4 b,
Von einem Land nicht für die in den Paragraphen eins und 4 a geregelten Zwecke verwendete Mittel können vom Land auch für sonstige zusätzliche Beihilfen an natürliche Personen im Aufgabenbereich der Länder und Gemeinden für Soziales, Behindertenhilfe, Pflege sowie Wohnbauförderung verwendet werden. Paragraph 3, Absatz 2 und 3 gilt auch für derartige Mittelverwendungen.