BGBl. I Nr. 128/2024
Kommunalinvestitionsgesetz 2025 sowie Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 2024 und des Kommunalinvestitionsgesetzes 2023
Bundesgesetz, mit dem ein Kommunalinvestitionsgesetz 2025 erlassen wird sowie das Finanzausgleichsgesetz 2024 und das Kommunalinvestitionsgesetz 2023 geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 1neu
Ziel und Zweck
Paragraph eins,
Ziel dieses Bundesgesetzes ist es, kommunale Investitionsprogramme in den Gemeinden im Sinne der Regionalität zu unterstützen. Zu diesem Zweck gewährt der Bund den Gemeinden Zweckzuschüsse.