Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 128/2024

kundgemacht 22.07.2024 RIS↗Parlament↗
Kommunalinvestitionsgesetz 2025 sowie Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 2024 und des Kommunalinvestitionsgesetzes 2023
Bundesgesetz, mit dem ein Kommunalinvestitionsgesetz 2025 erlassen wird sowie das Finanzausgleichsgesetz 2024 und das Kommunalinvestitionsgesetz 2023 geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 128/2024× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Kommunalinvestitionsgesetz 2025 (KIG 2025) neu § 0↗RIS↗
§ 4neu
in Kraft 23.07.2024 – 30.06.2025 · idF BGBl. I Nr. 128/2024 · danach: BGBl. I Nr. 25/2025 § 4↗RIS↗

Controlling und Evaluierung

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Der Bund hat das Recht, den Einsatz sowie die Auswirkung der Zweckzuschüsse einer Evaluierung zu unterziehen und die widmungsgemäße Verwendung der Zweckzuschüsse jederzeit zu überprüfen. Die Gemeinden sind verpflichtet, den Bund dabei zu unterstützen.
  2. Absatz 2,Dem Bund ist es vorbehalten, Einzelfallüberprüfungen der Investitionen, für die ein Zweckzuschuss gewährt wurde, vorzunehmen und bei widmungswidriger Verwendung des Zweckzuschusses diesen von der Gemeinde zurückzufordern.