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BGBl. I Nr. 130/2024

kundgemacht 22.07.2024 RIS↗Parlament↗
Änderung der Gewerbeordnung 1994
Bundesgesetz, mit dem die Gewerbeordnung 1994 geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 130/2024× zu GewO 1994×

Änderungen durch diese Kundmachung

Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) 319 § 0↗RIS↗
§ 343geändertÜberschrift, Bezeichnung (neu); Abs 1 bis Abs 3 (neu)
in Kraft 19.03.1994 – 31.12.2025 · idF BGBl. Nr. 194/1994 · danach: BGBl. I Nr. 130/2024 § 343↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2026 · idF BGBl. I Nr. 130/2024 § 343↗RIS↗
§ 343 entfällt. Besondere Verfahrensbestimmungen bei elektronischer Einbringung im Wege des GISA
§ 343.
(1) Die Erledigung von Anbringen durch Eintragung in das GISA in Verfahren, die gemäß § 342 Abs. 1 geführt wurden, gilt als durch den Leiter der jeweils zuständigen Behörde genehmigt.
(2) In Fällen, in denen ein Anbringen durch unmittelbare elektronische Eintragung mangels Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 342 Abs. 1 nicht erledigt werden kann, hat die jeweils zuständige Behörde das Anbringen nach Prüfung durch eine natürliche Person zu erledigen.
(3) Der Auftragsverarbeiter gemäß § 365 Abs. 3 hat den Einschreiter nach Abschluss der Eingabe des elektronisch im Wege des GISA eingebrachten Anbringens in technisch geeigneter Weise unter Angabe der jeweils zuständigen Behörde zu informieren, ob die Erledigung durch unmittelbare elektronische Eintragung in das GISA erfolgt ist oder ob eine Prüfung gemäß Abs. 2 erforderlich ist.