Absatz eins,Der Bundesminister für Finanzen als für Angelegenheiten des Bergwesens zuständiger Bundesminister wird ermächtigt, für das Projekt Errichtung des Gasleitungsinfrastrukturprojektes „WAG Teil-Loop“ mit der Gas Connect Austria GmbH (nachfolgend „GCA“) einen Vertrag über die Bereitstellung von Bundesmitteln in Höhe von bis zu 70 Mio. € abzuschließen. Ziel des Projektes ist die Verringerung der Abhängigkeit der Gasversorgung Österreichs von Erdgas, das aus Russland importiert wird und damit zugleich die Erhöhung der Versorgungssicherheit. Voraussetzung für den Abschluss des Vertrages ist die beihilfenrechtliche Unbedenklichkeit der Mittelbereitstellung.
BGBl. I Nr. 132/2024
Ermächtigung zur Bereitstellung von Bundesmitteln für die Errichtung des Infrastrukturprojektes WAG Teil-Loop
Bundesgesetz, mit dem der Bundesminister für Finanzen zur Bereitstellung von Bundesmitteln für die Errichtung des Infrastrukturprojektes WAG Teil-Loop ermächtigt wird
Änderungen durch diese Kundmachung
Ermächtigung zur Bereitstellung von Bundesmitteln für die Errichtung des Infrastrukturprojektes WAG Teil-Loop
neu
§ 0↗RIS↗
§ 1neu
Paragraph eins,
- Absatz 2,Gegenständlich ist das Projekt der Errichtung eines parallelen Leitungsstrangs der West-Austria-Gasleitung zwischen Oberkappel und Bad Leonfelden, der auch für den Transport von Wasserstoff geeignet ist.
- Absatz 3,Die Bereitstellung von Bundesmitteln soll einen Beitrag zur Finanzierung des in Absatz 2 genannten Projektes darstellen, erfolgt nach Abschluss des Vertrages gemäß Absatz 5 bedarfsgerecht und wird unter Berücksichtigung der Sicherstellung der erforderlichen Liquidität bei Vorliegen der Voraussetzungen ausgezahlt. Eine Überkompensation ist jedenfalls zu vermeiden.
- Absatz 4,Die Bundesmittel sind in Abhängigkeit von im Vertrag festzulegenden Kriterien (zB. von der Auslastung der neu errichteten Anlage) von der GCA an den Bund anteilig zurückzuzahlen. Die näheren Bestimmungen sind im Vertrag gemäß Absatz 5 zu regeln.
- Absatz 5,Der Abschluss eines Vertrages gemäß Absatz 1 bedarf eines schriftlichen Antrages seitens der GCA mit einem entsprechenden Leistungs-, Kosten-, Zeit- und Finanzierungsplan. Sofern der für Angelegenheiten des Bergwesens zuständige Bundesminister einen Vertrag abschließt, hat dieser insbesondere nähere Bestimmungen zu enthalten über:
- Ziffer einsGegenstand, Dauer und genaue Beschreibung der von der GCA zu erbringenden Leistung,
- Ziffer 2Art und Höhe der Bundesmittel sowie detaillierter Nachweis des Erfordernisses der Bereitstellung von Bundesmitteln,
- Ziffer 3Voraussetzungen für die Bereitstellung der Bundesmittel,
- Ziffer 4Fristen für die Erbringung der Leistungen der GCA sowie Berichtspflichten,
- Ziffer 5Auszahlungsbedingungen und Kontrolle der bestimmungsgemäßen Verwendung der Bundesmittel,
- Ziffer 6Einstellung und Rückforderung der Bundesmittel,
- Ziffer 7Möglichkeit der Rückzahlung der Bundesmittel (Absatz 4).