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BGBl. I Nr. 133/2024

kundgemacht 22.07.2024 RIS↗Parlament↗
Genossenschaftsrechts-Änderungsgesetz 2024
Bundesgesetz, mit dem das Genossenschaftsgesetz, das Vereinsgesetz, das Firmenbuchgesetz, das Genossenschaftsrevisionsgesetz 1997, das Genossenschaftsinsolvenzgesetz, das Genossenschaftsverschmelzungsgesetz, das Genossenschaftsspaltungsgesetz und das Unternehmensgesetzbuch geändert werden (Genossenschaftsrechts-Änderungsgesetz 2024 – GenRÄG 2024)
Kundmachung BGBl. I Nr. 133/2024× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Vereinsgesetz 2002 (VerG) 11 § 0↗RIS↗
§ 30aneu
in Kraft ab 01.01.2025 · idF BGBl. I Nr. 133/2024 § 30a↗RIS↗

Umwandlung eines Vereins in eine Genossenschaft

Paragraph 30 a,

  1. Absatz eins,Ein Verein kann gemäß Paragraph 91 a, GenG in eine Genossenschaft umgewandelt werden. Handelt es sich bei dem Verein um einen anerkannten Revisionsverband, so hat eine allfällige Umwandlung gemäß Paragraph 19 a, GenRevG zu erfolgen.
  2. Absatz 2,Abweichend von Paragraph 7, beträgt die Frist für die Erhebung einer Klage gegen die Wirksamkeit des Umwandlungsbeschlusses einen Monat ab Beschlussfassung.
  3. Absatz 3,Die Umwandlung wird gemäß Paragraph 91 a, Absatz 5, GenG mit der Eintragung der Genossenschaft in das Firmenbuch wirksam. Der Eintragungsbeschluss ist danach auch der zuständigen Vereinsbehörde zuzustellen. Mit der Eintragung der Genossenschaft gilt der Verein als freiwillig aufgelöst. Einer entsprechenden Eintragung im Vereinsregister kommt deklarative Wirkung zu.