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BGBl. I Nr. 134/2024

kundgemacht 22.07.2024 RIS↗Parlament↗
Änderung des BBU-Errichtungsgesetzes sowie des BFA-Verfahrensgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das BBU-Errichtungsgesetz und das BFA-Verfahrensgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 134/2024× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

BBU-Errichtungsgesetz (BBU-G) 312 § 0↗RIS↗
§ 13aneu
in Kraft ab 23.07.2024 · idF BGBl. I Nr. 134/2024 § 13a↗RIS↗

Aufgabenfeld des Geschäftsbereichs Rechtsberatung

Paragraph 13 a,

  1. Absatz eins,Die Bereichsleitung Rechtsberatung hat eine Geschäftsverteilung zu erlassen, in der die örtliche Zuständigkeit der einzelnen Geschäftsstellen des Geschäftsbereichs Rechtsberatung festgelegt wird. Die der Bundesagentur gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, zufallenden Geschäfte sind entsprechend der Geschäftsverteilung auf die einzelnen Geschäftsstellen zu verteilen. Die Geschäftsverteilung ist innerhalb des Geschäftsbereichs Rechtsberatung zu veröffentlichen.
  2. Absatz 2,Innerhalb der einzelnen Geschäftsstellen werden die gemäß Absatz eins, verteilten Geschäfte nach Maßgabe der vorhandenen zeitlichen Ressourcen sowie der in der Geschäftsverteilung festgelegten Grundsätze (Absatz 3,) den einzelnen Rechtsberatern zugeteilt.
  3. Absatz 3,In der Geschäftsverteilung nach Absatz eins, ist vorzusehen, dass die Zuteilung nach Absatz 2, nach sachlichen Kriterien zu erfolgen hat und innerhalb der einzelnen Geschäftsstellen Regelungen für die Vertretung der einzelnen Rechtsberater zu treffen sind. Die Geschäftsverteilung hat weiters jedenfalls auch Regelungen über die Fälle, in denen sich ein Rechtsberater zwingend vertreten zu lassen hat, zu enthalten. Ein zwingender Vertretungsgrund liegt jedenfalls bei Befangenheit des Rechtsberaters vor.
  4. Absatz 4,Die Bereichsleitung Rechtsberatung hat einem Rechtsberater unbeschadet des Absatz 3, zweiter Satz einen zugeteilten Geschäftsfall abzunehmen und dem vertretungsweise zuständigen Rechtsberater zuzuteilen, wenn andernfalls die Gefahr besteht, dass die Interessen des Fremden beeinträchtigt werden. Die Bereichsleitung Rechtsberatung hat unverzüglich den beratenen Fremden, die Geschäftsführung und den Aufsichtsrat von der Abnahme zu verständigen.