BGBl. I Nr. 135/2024
Änderung des Bewertungsgesetzes 1955, des Bodenschätzungsgesetzes 1970 sowie des Grundsteuergesetzes 1955
Bundesgesetz, mit dem das Bewertungsgesetz 1955, das Bodenschätzungsgesetz 1970 und das Grundsteuergesetz 1955 geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 23geändert
§ 23. Wertverhältnisse bei Fortschreibungen und bei Nachfeststellungen.
Bei Fortschreibungen und bei Nachfeststellungen der Einheitswerte für Grundbesitz sind der tatsächliche Zustand des Grundbesitzes vom Fortschreibungszeitpunkt oder vom Nachfeststellungszeitpunkte und die Wertverhältnisse vom Hauptfeststellungszeitpunkt Haupt- oder Neufeststellungszeitpunkt zugrundezulegen.