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BGBl. I Nr. 140/2024

kundgemacht 18.09.2024 RIS↗Parlament↗
Änderung des Druckgerätegesetzes und Festlegung innerstaatlicher Anforderungen der Verordnung (EU) 2016/1628 in Bezug auf die Emissionsgrenzwerte für gasförmige Schadstoffe und luftverunreinigende Partikel und die Typgenehmigung für Verbrennungsmotoren für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte
Bundesgesetz, mit dem das Druckgerätegesetz geändert und ein Bundesgesetz, mit dem die innerstaatlichen Anforderungen der Verordnung (EU) 2016/1628 in Bezug auf die Emissionsgrenzwerte für gasförmige Schadstoffe und luftverunreinigende Partikel und die Typgenehmigung für Verbrennungsmotoren für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte festgelegt werden (Mot-G), erlassen wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 140/2024× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Druckgerätegesetz 241 § 0↗RIS↗
§ 24geändertAbs 1; Abs 2
in Kraft 29.12.2015 – 18.09.2024 · idF BGBl. I Nr. 161/2015 · danach: BGBl. I Nr. 140/2024 § 24↗RIS↗
in Kraft ab 19.09.2024 · idF BGBl. I Nr. 140/2024 § 24↗RIS↗
Befugung
§ 24.
(1) Der Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung Arbeit und Wirtschaft hat unbeschadet Abs. 2 einem Antragsteller gemäß den §§ 18 bis 20, der die jeweils zutreffenden Anforderungen durch einen dem beantragten Befugnisumfang entsprechenden Akkreditierungsbescheid nachweisen kann, die Befugnis, die Tätigkeiten der entsprechenden Stelle auszuüben, zu erteilen.
(2) Der Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Verkehr Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat einem Antragsteller gemäß den §§ 19 Abs. 2 und 20 Abs. 2 für Inspektionstätigkeiten für die Betriebsphase an druckführenden Geräten, die eisenbahnrechtlichen Bestimmungen unterliegen, die Befugnis zu erteilen, die Tätigkeiten der entsprechenden Stelle auszuüben, vorausgesetzt der Antragsteller hat die entsprechenden Anforderungen durch einen dem beantragten Befugnisumfang entsprechenden Akkreditierungsbescheid nachgewiesen.