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BGBl. I Nr. 140/2024

kundgemacht 18.09.2024 RIS↗Parlament↗
Änderung des Druckgerätegesetzes und Festlegung innerstaatlicher Anforderungen der Verordnung (EU) 2016/1628 in Bezug auf die Emissionsgrenzwerte für gasförmige Schadstoffe und luftverunreinigende Partikel und die Typgenehmigung für Verbrennungsmotoren für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte
Bundesgesetz, mit dem das Druckgerätegesetz geändert und ein Bundesgesetz, mit dem die innerstaatlichen Anforderungen der Verordnung (EU) 2016/1628 in Bezug auf die Emissionsgrenzwerte für gasförmige Schadstoffe und luftverunreinigende Partikel und die Typgenehmigung für Verbrennungsmotoren für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte festgelegt werden (Mot-G), erlassen wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 140/2024× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Druckgerätegesetz 241 § 0↗RIS↗
§ 41geändertAbs 1 Z 3; Abs 2, Z 1 (entfallen), Z 2 (entfallen); Abs 4 Z 1, Z 2, Z 3 (entfallen); Abs 5 bis Abs 7
in Kraft 20.04.2016 – 18.09.2024 · idF BGBl. I Nr. 161/2015 · danach: BGBl. I Nr. 140/2024 § 41↗RIS↗
in Kraft ab 19.09.2024 · idF BGBl. I Nr. 140/2024 § 41↗RIS↗
… 3 unveränderte Absätze
Verfahren zur Behandlung von druckführenden Geräten, mit denen ein Risiko verbunden ist
§ 41.
(1) Die Marktüberwachungsbehörden haben bei druckführenden Geräten, mit denen ein Risiko verbunden ist, nachstehende Maßnahmen zu ergreifen:
1. Ist die zuständige Marktüberwachungsbehörde gemäß EU-Marktüberwachungsverordnung tätig geworden oder hat sie Grund zu der Annahme, dass druckführende Geräte die Gesundheit oder Sicherheit von Menschen sowie Sachgütern gefährden, hat sie zu beurteilen, ob die betreffenden druckführenden Geräte alle gesetzlich festgelegten Anforderungen erfüllen.
2. Die betroffenen Wirtschaftsakteure haben im erforderlichen Umfang mit der Marktüberwachungsbehörde zusammenzuarbeiten, indem sie auch Zugang zu ihren Räumlichkeiten gewähren, die Marktüberwachungsbehörde gegebenenfalls Proben entnehmen lassen oder ihr Muster zur Verfügung stellen und die erforderlichen Unterlagen und Informationen über das betroffene druckführende Gerät, insbesondere auch über Stückzahlen, Herkunft und Abnehmer, zur Verfügung stellen.
3. Gelangt die Marktüberwachungsbehörde im Verlauf dieser Beurteilung zu dem Ergebnis, dass die druckführenden Geräte die gesetzlichen Anforderungen nicht erfüllen, hat sie unverzüglich den betroffenen Wirtschaftsakteur dazu aufzufordern, innerhalb einer von der Marktüberwachungsbehörde vorgeschriebenen, der Art des Risikos angemessenen Frist, alle geeigneten Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, um die Übereinstimmung der druckführenden Geräte mit den gesetzlichen Anforderungen herzustellen, sie vom Markt zu nehmen oder zurückzurufen. Für druckführende Geräte gemäß § 40 Abs. 1 sind beim Setzen derartiger Maßnahmen die Bestimmungen der EU-Marktüberwachungsverordnung zu berücksichtigen.
4. Die Marktüberwachungsbehörde hat die gegebenenfalls im Konformitätsbewertungsverfahren involvierte notifizierte Stelle zu unterrichten.
(2) Bei Nichtkonformität von druckführenden Geräten Gelangt die Marktüberwachungsbehörde zur Auffassung, dass sich die Nichtkonformität eines druckführenden Gerätes nicht auf das Hoheitsgebiet der Republik Österreich beschränkt sind, werden nachstehende Verfahren angewandt: hat sie die Europäische Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union über die Ergebnisse der Beurteilung und die Maßnahmen, zu denen der Wirtschaftsakteur aufgefordert wurde, zu unterrichten.
1. Die zuständige Marktüberwachungsbehörde hat der koordinierenden Stelle gemäß § 39 Abs. 6 die Ergebnisse der Beurteilung, die durchgeführten Maßnahmen und die hiefür relevanten Informationen mitzuteilen.
2. Gelangt die koordinierende Stelle gemäß § 39 Abs. 6 zur Auffassung, dass sich die Nichtkonformität nicht auf das Hoheitsgebiet der Republik Österreich beschränkt, unterrichtet sie die Europäische Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union über die Ergebnisse der Beurteilung und die Maßnahmen, zu denen der Wirtschaftsakteur aufgefordert wurde.
(3) Der Wirtschaftsakteur hat sicherzustellen, dass alle geeigneten Korrekturmaßnahmen, die er ergreift, sich auf sämtliche betroffenen druckführenden Geräte erstrecken, die er in der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellt hat.
(4) Bei Fortbestehen der Nichtkonformität von druckführenden Geräten werden nachstehende Verfahren angewandt:
1. Ergreift der betreffende Wirtschaftsakteur innerhalb der gemäß Abs. 1 Z 3 festgesetzten Frist keine angemessenen Korrekturmaßnahmen, hat die zuständige Marktüberwachungsbehörde alle geeigneten vorläufigen Maßnahmen zu veranlassen, um die Bereitstellung der druckführenden Geräte zu untersagen oder einzuschränken, die Geräte vom Markt zu nehmen oder zurückzurufen und die koordinierende Stelle gemäß § 39 Abs. 6 zu unterrichten.
2. Die koordinierende Stelle gemäß § 39 Abs. 6 bewertet Marktüberwachungsbehörde informiert die Maßnahmen Europäische Kommission und Informationen. Gelangt sie zur Auffassung, dass die Nichtkonformität mit den verfügten Maßnahmen übrigen Mitgliedstaaten der meldenden Marktüberwachungsbehörde alleine nicht behoben werden kann, trifft sie weitere verwaltungsrechtliche Europäischen Union unverzüglich über die insgesamt getroffenen Maßnahmen hinsichtlich des Inverkehrbringens und der Inbetriebnahme der betroffenen druckführenden Geräte.
3. Die koordinierende Stelle gemäß § 39 Abs. 6 informiert die Europäische Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union unverzüglich über die insgesamt getroffenen Maßnahmen.
(5) Die in Abs. 2 Z 1 und Abs. 4 Z 3 2 genannten Informationen haben alle verfügbaren Angaben zu enthalten, insbesondere die Daten für die Identifizierung der nichtkonformen druckführenden Geräte, die Herkunft der Geräte, die Art der behaupteten Nichtkonformität und des Risikos sowie die Art und Dauer der ergriffenen nationalen Maßnahmen und die von dem relevanten Wirtschaftsakteur vorgebrachten Argumente. Die Informationen haben insbesondere zu enthalten, ob die Nichtkonformität darauf zurückzuführen ist, dass
1. die druckführenden Geräte die festgelegten Anforderungen hinsichtlich der Gesundheit oder Sicherheit von Menschen oder anderer im öffentlichen Interesse schützenswerter Aspekte nicht erfüllen, oder
2. die im Zusammenhang mit druckführenden Geräten genannten Normen oder technischen Regelwerke unzureichend sind.
(6) Haben weder ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union noch die Europäische Kommission bei druckführenden Geräten gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 innerhalb von drei Monaten und bei druckführenden Geräten gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der in Abs. 4 Z 3 2 genannten Informationen einen Einwand gegen die gemäß Abs. 4 Z 1 oder 2 getroffenen Maßnahmen erhoben, so gelten die Maßnahmen als gerechtfertigt, anderenfalls gilt ein Schutzklauselverfahren gegen die österreichischen Maßnahmen als eingeleitet..
(7) Von anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union entsprechend einem Schutzklauselverfahren erlassene Maßnahmen und weitere Informationen über die Nichtkonformität von druckführenden Geräten werden von der koordinierenden Stelle gemäß § 39 Abs. 6 bewertet und erforderlichenfalls die Marktüberwachungsbehörden angewiesen, unverzüglich geeignete restriktive Maßnahmen hinsichtlich der betreffenden druckführenden Geräte zu treffen, wie etwa die Rücknahme der Geräte vom Markt. Falls die koordinierende Stelle gemäß § 39 Abs. 6 den von anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union getroffenen Maßnahmen nicht zustimmt, unterrichtet sie die Europäische Kommission über ihre Einwände. Von anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union entsprechend einem Schutzklauselverfahren erlassene Maßnahmen sind von der Marktüberwachungsbehörde zu bewerten und es sind erforderlichenfalls unverzüglich geeignete restriktive Maßnahmen hinsichtlich der betreffenden druckführenden Geräte, wie etwa die Rücknahme der Geräte vom Markt, zu treffen. Die Marktüberwachungsbehörde unterrichtet die Europäische Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich über alle erlassenen Maßnahmen und jede weitere ihr vorliegende Information über die Nichtkonformität des druckführenden Geräts, sowie, falls die Marktüberwachungsbehörde den von anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union getroffenen Maßnahmen nicht zustimmt, über ihre Einwände.