BGBl. I Nr. 140/2024
Änderung des Druckgerätegesetzes und Festlegung innerstaatlicher Anforderungen der Verordnung (EU) 2016/1628 in Bezug auf die Emissionsgrenzwerte für gasförmige Schadstoffe und luftverunreinigende Partikel und die Typgenehmigung für Verbrennungsmotoren für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte
Bundesgesetz, mit dem das Druckgerätegesetz geändert und ein Bundesgesetz, mit dem die innerstaatlichen Anforderungen der Verordnung (EU) 2016/1628 in Bezug auf die Emissionsgrenzwerte für gasförmige Schadstoffe und luftverunreinigende Partikel und die Typgenehmigung für Verbrennungsmotoren für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte festgelegt werden (Mot-G), erlassen wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 52geändertSchlussteil
… 10 unveränderte Absätze
Verordnungsermächtigung
§ 52.
Nähere Bestimmungen über
1. die Aufstellung von druckführenden Geräten,
2. die Art und Festlegung von Schutzzonen und Sicherheitsabständen,
3. die Durchführung der ersten Betriebsprüfung und der wiederkehrenden Untersuchungen,
4. den Betrieb von druckführenden Geräten,
5. die Anforderungen an Füllstellen und das Füllpersonal,
6. die Pflichten des Betreibers und das Verhalten bei die Sicherheit gefährdenden Schadensereignissen,
7. die Grenzen zwischen niedrigem und hohem Gefahrenpotential von druckführenden Geräten in Abhängigkeit ihrer Inhaltsstoffe und Betriebsbedingungen,
8. die Erleichterungen von Vorschriften betreffend die Inbetriebnahme, die Füllung und die erste Betriebsprüfung auf Grund von Auslegung und vorgesehenem Betrieb der druckführenden Geräte,
9. das Verfahren für und die Prüfungen nach Reparaturen und Änderungen
können von der Bundesministerin bzw. vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung Arbeit und Wirtschaft durch Verordnung erlassen werden.