Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Druckgerätegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 161/2015Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 52Paragraph 52
Index
95/07 Dampfkesselrecht
Text
Verordnungsermächtigung
§ 52.Paragraph 52,
Nähere Bestimmungen über
die Aufstellung von druckführenden Geräten,
die Art und Festlegung von Schutzzonen und Sicherheitsabständen,
die Durchführung der ersten Betriebsprüfung und der wiederkehrenden Untersuchungen,
den Betrieb von druckführenden Geräten,
die Anforderungen an Füllstellen und das Füllpersonal,
die Pflichten des Betreibers und das Verhalten bei die Sicherheit gefährdenden Schadensereignissen,
die Grenzen zwischen niedrigem und hohem Gefahrenpotential von druckführenden Geräten in Abhängigkeit ihrer Inhaltsstoffe und Betriebsbedingungen,
die Erleichterungen von Vorschriften betreffend die Inbetriebnahme, die Füllung und die erste Betriebsprüfung auf Grund von Auslegung und vorgesehenem Betrieb der druckführenden Geräte,
das Verfahren für und die Prüfungen nach Reparaturen und Änderungen
können vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft durch Verordnung erlassen werden.
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2024
Dokumentnummer
NOR40177618