Rechtstracker.at

§ 52

Fassungen
20.04.2016 bis 18.09.2024 — BGBl. I Nr. 161/2015 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 52 heute19.09.2024 § → § BGBl. I Nr. 140/2024
§ 5220.04.201618.09.2024 BGBl. I Nr. 161/2015 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Druckgerätegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2015,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 52

Inkrafttretensdatum

20.04.2016BGBl. I Nr. 161/2015

Außerkrafttretensdatum

18.09.2024danach: BGBl. I Nr. 140/2024

Index

95/07 Dampfkesselrecht

Text

Verordnungsermächtigung

Paragraph 52,

Nähere Bestimmungen über

  1. Ziffer eins
    die Aufstellung von druckführenden Geräten,
  2. Ziffer 2
    die Art und Festlegung von Schutzzonen und Sicherheitsabständen,
  3. Ziffer 3
    die Durchführung der ersten Betriebsprüfung und der wiederkehrenden Untersuchungen,
  4. Ziffer 4
    den Betrieb von druckführenden Geräten,
  5. Ziffer 5
    die Anforderungen an Füllstellen und das Füllpersonal,
  6. Ziffer 6
    die Pflichten des Betreibers und das Verhalten bei die Sicherheit gefährdenden Schadensereignissen,
  7. Ziffer 7
    die Grenzen zwischen niedrigem und hohem Gefahrenpotential von druckführenden Geräten in Abhängigkeit ihrer Inhaltsstoffe und Betriebsbedingungen,
  8. Ziffer 8
    die Erleichterungen von Vorschriften betreffend die Inbetriebnahme, die Füllung und die erste Betriebsprüfung auf Grund von Auslegung und vorgesehenem Betrieb der druckführenden Geräte,
  9. Ziffer 9
    das Verfahren für und die Prüfungen nach Reparaturen und Änderungen
können vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft durch Verordnung erlassen werden.

Im RIS seit

05.01.2016

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2024

Gesetzesnummer

20009418

Dokumentnummer

NOR40177618