Rechtstracker.at

§ 52

Fassungen
ab 19.09.2024 — BGBl. I Nr. 140/2024
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 52 heute19.09.2024 § → § BGBl. I Nr. 140/2024
§ 5220.04.201618.09.2024 BGBl. I Nr. 161/2015 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Druckgerätegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2015, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2024,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 52

Inkrafttretensdatum

19.09.2024BGBl. I Nr. 140/2024

Außerkrafttretensdatum

Index

95/07 Dampfkesselrecht

Text

Verordnungsermächtigung

Paragraph 52,

Nähere Bestimmungen über

  1. Ziffer eins
    die Aufstellung von druckführenden Geräten,
  2. Ziffer 2
    die Art und Festlegung von Schutzzonen und Sicherheitsabständen,
  3. Ziffer 3
    die Durchführung der ersten Betriebsprüfung und der wiederkehrenden Untersuchungen,
  4. Ziffer 4
    den Betrieb von druckführenden Geräten,
  5. Ziffer 5
    die Anforderungen an Füllstellen und das Füllpersonal,
  6. Ziffer 6
    die Pflichten des Betreibers und das Verhalten bei die Sicherheit gefährdenden Schadensereignissen,
  7. Ziffer 7
    die Grenzen zwischen niedrigem und hohem Gefahrenpotential von druckführenden Geräten in Abhängigkeit ihrer Inhaltsstoffe und Betriebsbedingungen,
  8. Ziffer 8
    die Erleichterungen von Vorschriften betreffend die Inbetriebnahme, die Füllung und die erste Betriebsprüfung auf Grund von Auslegung und vorgesehenem Betrieb der druckführenden Geräte,
  9. Ziffer 9
    das Verfahren für und die Prüfungen nach Reparaturen und Änderungen
können von der Bundesministerin bzw. vom Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft durch Verordnung erlassen werden.

Im RIS seit

18.09.2024

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2024

Gesetzesnummer

20009418

Dokumentnummer

NOR40264758