Rechtstracker.at

§ 53

Fassungen
ab 20.04.2016 — BGBl. I Nr. 161/2015 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 53 heute20.04.2016 BGBl. I Nr. 161/2015 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Druckgerätegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2015,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 53

Inkrafttretensdatum

20.04.2016BGBl. I Nr. 161/2015

Außerkrafttretensdatum

Index

95/07 Dampfkesselrecht

Text

8. Abschnitt
Wiederkehrende Untersuchung

Grundsätze

Paragraph 53,

  1. Absatz eins,Wiederkehrende Untersuchungen druckführender Geräte gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, 5 und 6 sind in Abhängigkeit vom Gefahrenpotential von einer Prüfstelle für den Betrieb bei druckführenden Geräten mit hohem Gefahrenpotential oder vom Betreiber oder einer von ihm bevollmächtigten sachkundigen Person bei druckführenden Geräten mit niedrigem Gefahrenpotential durchzuführen. Prüfstelle für den Betrieb kann eine Inspektionsstelle für die Betriebsphase gemäß Paragraph 19, Absatz eins, oder ein betriebseigener Prüfdienst gemäß Paragraph 21, Absatz 2, sein.
  2. Absatz 2,Die Überwachungsmaßnahmen im Rahmen der wiederkehrenden Untersuchungen dienen zur sicherheitstechnischen Beurteilung von druckführenden Geräten im Sinne der Paragraphen eins und 4 für den Zeitraum bis zur nächsten vorgesehenen wiederkehrenden Untersuchung.
  3. Absatz 3,Bei druckführenden Geräten mit hohem Gefahrenpotential sind auf Basis einer Gefahrenanalyse von einer Prüfstelle für den Betrieb in Zusammenarbeit mit dem Betreiber sämtliche durch den Betrieb des druckführenden Gerätes nach vernünftigem Ermessen vorhersehbaren und zu erwartenden Schädigungsmechanismen und Versagensmechanismen mit den dafür relevanten Ursachen, die eine Beeinträchtigung der Integrität des druckführenden Gerätes bewirken können, zu erfassen. Die Gefahrenanalyse bildet die Basis für die Zuteilung gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Bei einer Zuteilung zu einer Sonderbestimmung gemäß Paragraph 55, sind die Absatz 4 und 5 nicht anzuwenden.
  4. Absatz 4,Auf Basis der Gefahrenanalyse ist von der Prüfstelle für den Betrieb unter Einbeziehung der Betreiber ein Maßnahmenkatalog zu erstellen. Dieser dient zur Festlegung der für den vorgesehenen oder anzunehmenden Betrieb des druckführenden Gerätes erforderlichen Überwachungsmaßnahmen, um Schädigungs- und Versagenserscheinungen gemäß der durchgeführten Gefahrenanalyse schon zu einem Zeitpunkt festzustellen, zu dem noch keine Beeinträchtigung der Sicherheit des druckführenden Gerätes gegeben ist. Maßnahmen können auch durch die konstruktive Ausführung des druckführenden Gerätes begründet sein.
  5. Absatz 5,Der Maßnahmenkatalog ist so zu erstellen, dass den einzelnen möglichen Schädigungs- und Versagensmechanismen jene Maßnahmen gegenübergestellt werden, die zur rechtzeitigen Erkennung und Feststellung von Schädigungen sowie zur Vermeidung schädlicher Auswirkungen auf das druckführende Gerät geeignet sind.

Schlagworte

Schädigungserscheinung

Im RIS seit

05.01.2016

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2016

Gesetzesnummer

20009418

Dokumentnummer

NOR40177619