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§ 54

Fassungen
ab 20.04.2016 — BGBl. I Nr. 161/2015 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 54 heute20.04.2016 BGBl. I Nr. 161/2015 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Druckgerätegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2015,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 54

Inkrafttretensdatum

20.04.2016BGBl. I Nr. 161/2015

Außerkrafttretensdatum

Index

95/07 Dampfkesselrecht

Text

Verfahren

Paragraph 54,

  1. Absatz eins,Druckführende Geräte gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, 5 und 6 mit hohem Gefahrenpotential sind bezüglich ihrer Art der Überwachung einer der folgenden Möglichkeiten zuzuteilen:
    1. Ziffer eins
      Überwachung gemäß Sonderbestimmungen,
    2. Ziffer 2
      Überwachung gemäß Prüfstufe,
    3. Ziffer 3
      Risikoorientierte Inspektion,
    4. Ziffer 4
      Überwachung gemäß speziellem Prüfprogramm.
  2. Absatz 2,Mit der Vornahme der Zuteilung hat der Betreiber eine Prüfstelle für den Betrieb spätestens drei Monate nach Abschluss der ersten Betriebsprüfung zu beauftragen. Prüfstelle für den Betrieb kann eine Inspektionsstelle für die Betriebsphase gemäß Paragraph 19, Absatz eins, oder ein betriebseigener Prüfdienst gemäß Paragraph 21, Absatz 2, sein. Mit der Zuteilung kann die Prüfstelle für den Betrieb auch bereits im Rahmen der Durchführung der ersten Betriebsprüfung beauftragt werden.
  3. Absatz 3,Ergibt sich während des Betriebes des druckführenden Gerätes oder im Rahmen von Betriebsprüfungen, wiederkehrender Untersuchungen und Überprüfungen, außerordentlicher Prüfungen oder sonstiger Überwachungsmaßnahmen, dass aufgrund geänderter Betriebsbedingungen, festgestellter Schädigungserscheinungen, aus Ergebnissen zusätzlicher Prüfungen etc., die bestehende Zuteilung nicht mehr gerechtfertigt ist, so ist von der zuständigen Prüfstelle für den Betrieb eine Änderung der Zuteilung gemäß Absatz eins, unter Berücksichtigung der Gefahrenanalyse und eines Maßnahmenkataloges gemäß Paragraph 53, vorzunehmen.
  4. Absatz 4,Die Sicherheit eines druckführenden Gerätes muss durch die Überwachung gemäß Absatz eins, gewährleistet sein. Dies ist von der zuständigen Prüfstelle für den Betrieb zu bescheinigen. Wechselt der Betreiber innerhalb der Prüffrist die Prüfstelle für den Betrieb, hat die nun zuständige Prüfstelle für den Betrieb die Sicherheit des druckführenden Gerätes für die restliche Prüffrist zu bescheinigen.

Im RIS seit

05.01.2016

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2016

Gesetzesnummer

20009418

Dokumentnummer

NOR40177620