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§ 51

Fassungen
ab 20.04.2016 — BGBl. I Nr. 161/2015 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 51 heute20.04.2016 BGBl. I Nr. 161/2015 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Druckgerätegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2015,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 51

Inkrafttretensdatum

20.04.2016BGBl. I Nr. 161/2015

Außerkrafttretensdatum

Index

95/07 Dampfkesselrecht

Text

Reparaturen und Änderungen

Paragraph 51,

  1. Absatz eins,Eine Reparatur ist gegeben, wenn ein druckführendes Gerät präventiv oder weil es den Sicherheitsbestimmungen dieses Gesetzes und der zugehörigen Verordnung nicht mehr entspricht oder nicht mehr sicher betrieben werden kann, durch die Anwendung technologischer Verfahren, wie zB Instandsetzungsschweißung, Ersatz von Komponenten oder Materialien in jenen Zustand gebracht wird, der einen sicheren bestimmungsgemäßen Betrieb zumindest bis zur nächsten fälligen inneren wiederkehrenden Untersuchung gewährleistet.
  2. Absatz 2,Eine Änderung ist gegeben, wenn durch Anwendung technologischer Verfahren, wie zB Einfügung neuer zusätzlicher Komponenten, Umstellung der Betriebsparameter oder durch Verwendung anderer Fluide ein anderer Zustand als der Zustand zum Zeitpunkt der vollständigen Konformitätsbewertung des druckführenden Gerätes erzielt wird. Druckführende Geräte, an denen erhebliche Änderungen vorgenommen worden sind, die deren ursprüngliche Leistung, Zweck oder Art nach ihrer Inbetriebnahme verändern, sind als neues Erzeugnis anzusehen und einem Konformitätsbewertungsverfahren für das Inverkehrbringen gemäß Paragraph 5, zu unterziehen. Dies ist von Fall zu Fall separat zu bewerten.
  3. Absatz 3,Reparaturen und Änderungen, die Auswirkungen auf die Integrität eines druckführenden Gerätes haben, sind von jenen Betrieben durchzuführen, welche die gesetzlichen Voraussetzungen zur Herstellung von entsprechenden druckführenden Geräten erfüllen oder von anderen Betrieben, sofern sie für die Durchführung der betreffenden Reparaturen und Änderungen ausreichend kompetent sind und insbesondere über entsprechende Zulassungen von Arbeitsverfahren und Personal verfügen.
  4. Absatz 4,Inspektionen von Reparaturen und Änderungen gemäß Absatz 3, an druckführenden Geräten mit hohem Gefahrenpotential sind von der zuständigen Inspektionsstelle für die Betriebsphase gemäß Paragraph 19, unter Beiziehung einer Konformitätsbewertungsstelle für das Inverkehrbringen gemäß Paragraph 18,, deren Akkreditierung die Konformitätsbewertung von Entwurf und Fertigung der betreffenden druckführenden Geräte einschließt, durchzuführen. Erforderliche zerstörungsfreie Prüfungen sind ausschließlich von akkreditierten Stellen durchzuführen und von der zuständigen Inspektionsstelle für die Betriebsphase zu bewerten. Hinsichtlich der Anforderungen an die Beschaffenheit für Änderungen gemäß Absatz 3, gilt Paragraph 4, Absatz eins bis 4 und 6,
  5. Absatz 5,Vor der Inbetriebnahme eines gemäß Absatz 3, reparierten oder geänderten druckführenden Gerätes mit niedrigem Gefahrenpotential hat der Betreiber oder dessen bevollmächtigte sachkundige Person den ordnungsgemäßen Zustand einschließlich der Eignung und Funktion der Ausrüstung des druckführenden Gerätes zu kontrollieren.

Im RIS seit

05.01.2016

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2016

Gesetzesnummer

20009418

Dokumentnummer

NOR40177617