Rechtstracker.at

§ 50

Fassungen
ab 20.04.2016 — BGBl. I Nr. 161/2015 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 50 heute20.04.2016 BGBl. I Nr. 161/2015 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Druckgerätegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2015,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 50

Inkrafttretensdatum

20.04.2016BGBl. I Nr. 161/2015

Außerkrafttretensdatum

Index

95/07 Dampfkesselrecht

Text

Erste Betriebsprüfung

Paragraph 50,

  1. Absatz eins,Druckführende Geräte gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins und 5 sind unmittelbar nach Beginn des probeweisen Betriebes einer ersten Betriebsprüfung zu unterziehen.
  2. Absatz 2,Die erste Betriebsprüfung dient der sicherheitstechnischen Beurteilung des erstmalig in Österreich auf dem Markt bereitgestellten funktionsfähigen druckführenden Gerätes hinsichtlich der Eignung zum vorgesehenen Betrieb am Aufstellungsort. Sie umfasst:
    1. Ziffer eins
      eine Kontrolle der für das rechtmäßige auf dem Markt Bereitstellen und für die Inbetriebnahme des druckführenden Gerätes erforderlichen Dokumentation und der Kennzeichnung gemäß den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen,
    2. Ziffer 2
      eine Überprüfung der Art der Aufstellung für ortsfeste druckführende Geräte gemäß Paragraph 46,,
    3. Ziffer 3
      eine Überprüfung des äußeren Zustandes des druckführenden Gerätes und
    4. Ziffer 4
      eine Überprüfung der Funktion der Ausrüstung des druckführenden Gerätes.
  3. Absatz 3,Die erste Betriebsprüfung ist in Abhängigkeit von dem Gefahrenpotential des druckführenden Gerätes auf Veranlassung des Betreibers von einer Inspektionsstelle für die Betriebsphase gemäß Paragraph 19, bei druckführenden Geräten mit hohem Gefahrenpotential oder einer sachkundigen Person bei druckführenden Geräten mit niedrigem Gefahrenpotential durchzuführen.

Im RIS seit

05.01.2016

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2016

Gesetzesnummer

20009418

Dokumentnummer

NOR40177616