Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Druckgerätegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 161/2015Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 50Paragraph 50
Index
95/07 Dampfkesselrecht
Text
Erste Betriebsprüfung
§ 50.Paragraph 50,
(1)Absatz eins,Druckführende Geräte gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 und 5 sind unmittelbar nach Beginn des probeweisen Betriebes einer ersten Betriebsprüfung zu unterziehen.Druckführende Geräte gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins und 5 sind unmittelbar nach Beginn des probeweisen Betriebes einer ersten Betriebsprüfung zu unterziehen.
(2)Absatz 2,Die erste Betriebsprüfung dient der sicherheitstechnischen Beurteilung des erstmalig in Österreich auf dem Markt bereitgestellten funktionsfähigen druckführenden Gerätes hinsichtlich der Eignung zum vorgesehenen Betrieb am Aufstellungsort. Sie umfasst:
eine Kontrolle der für das rechtmäßige auf dem Markt Bereitstellen und für die Inbetriebnahme des druckführenden Gerätes erforderlichen Dokumentation und der Kennzeichnung gemäß den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen,
eine Überprüfung der Art der Aufstellung für ortsfeste druckführende Geräte gemäß § 46,eine Überprüfung der Art der Aufstellung für ortsfeste druckführende Geräte gemäß Paragraph 46,,
eine Überprüfung des äußeren Zustandes des druckführenden Gerätes und
eine Überprüfung der Funktion der Ausrüstung des druckführenden Gerätes.
(3)Absatz 3,Die erste Betriebsprüfung ist in Abhängigkeit von dem Gefahrenpotential des druckführenden Gerätes auf Veranlassung des Betreibers von einer Inspektionsstelle für die Betriebsphase gemäß § 19 bei druckführenden Geräten mit hohem Gefahrenpotential oder einer sachkundigen Person bei druckführenden Geräten mit niedrigem Gefahrenpotential durchzuführen.Die erste Betriebsprüfung ist in Abhängigkeit von dem Gefahrenpotential des druckführenden Gerätes auf Veranlassung des Betreibers von einer Inspektionsstelle für die Betriebsphase gemäß Paragraph 19, bei druckführenden Geräten mit hohem Gefahrenpotential oder einer sachkundigen Person bei druckführenden Geräten mit niedrigem Gefahrenpotential durchzuführen.
Zuletzt aktualisiert am
05.01.2016
Dokumentnummer
NOR40177616