Rechtstracker.at

§ 49

Fassungen
ab 20.04.2016 — BGBl. I Nr. 161/2015 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 49 heute20.04.2016 BGBl. I Nr. 161/2015 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Druckgerätegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2015,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 49

Inkrafttretensdatum

20.04.2016BGBl. I Nr. 161/2015

Außerkrafttretensdatum

Index

95/07 Dampfkesselrecht

Text

Befüllung von druckführenden Geräten

Paragraph 49,

  1. Absatz eins,Druckführende Geräte gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, 5 und 6 dürfen nur befüllt werden, wenn sie in funktionsfähigem Zustand sind und eine kontrollierte Befüllung durch entsprechende Einrichtungen möglich ist. Die Befüllung ist so vorzunehmen, dass während des Füllens im druckführenden Gerät kein höherer Druck als der festgesetzte höchste Betriebsdruck entstehen kann, ein Ansprechen der Sicherheitseinrichtungen nach Möglichkeit vermieden wird und niemand gefährdet wird. Druckführende Geräte für verflüssigte Gase dürfen nur soweit gefüllt werden, dass bei der zu erwartenden höchsten Betriebstemperatur der festgesetzte höchste Betriebsdruck im druckführenden Gerät nicht überschritten wird. Der Aufstellungsort von druckführenden Geräten für entzündbare, toxische oder ätzende Gase sowie der Bereich des Füllanschlusses sind gegen den Zutritt unbefugter Personen und bei brennbaren oder verbrennungsfördernden Gasen gegen Zündquellen abzusichern, insbesondere während des Füllvorganges.
  2. Absatz 2,Ortsbewegliche Druckgeräte und Aerosolpackungen dürfen nur soweit mit Gasen oder Dämpfen gefüllt werden, dass die beim Transport oder bei der Lagerung zu erwartende höchste Betriebstemperatur und der sich dabei einstellende Druck keine unzulässige Beanspruchung der Wandungen bewirken kann. Ortsbewegliche Druckgeräte und Aerosolpackungen dürfen grundsätzlich nur von Füllstellen gefüllt werden, die über geeignete Füll- und Kontrolleinrichtungen, geschultes Füllpersonal sowie ein geeignetes diesbezügliches Qualitätssicherungssystem verfügen.
  3. Absatz 3,Füllstellen für ortsbewegliche Druckgeräte und Aerosolpackungen sind hinsichtlich ihrer Qualitätssicherungssysteme durch Inspektionsstellen für das Inverkehrbringen gemäß Paragraph 18, Absatz 3, erstmalig zu bewerten und in regelmäßigen Zeitabschnitten zu überwachen. Im Rahmen der Bewertung und Überwachung einer Füllstelle ist insbesondere die Eignung der Fülleinrichtung hinsichtlich der Betriebssicherheit und der Vermeidung von Überfüllungen zu kontrollieren. Die Bewertung und Überwachung ist von der Inspektionsstelle schriftlich zu dokumentieren.
  4. Absatz 4,Diese Bestimmungen gelten nicht für druckführende Geräte gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins und 6 mit niedrigem Gefahrenpotential für den privaten oder häuslichen Gebrauch oder für Freizeit- oder Sportzwecke, sofern durch ihre konstruktive Gestaltung bei betriebsanleitungskonformer Befüllung durch den Betreiber keine Gefährdung entstehen kann.

Schlagworte

Fülleinrichtung, Freizeitzweck

Im RIS seit

05.01.2016

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2016

Gesetzesnummer

20009418

Dokumentnummer

NOR40177615