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BGBl. I Nr. 140/2024

kundgemacht 18.09.2024 RIS↗Parlament↗
Änderung des Druckgerätegesetzes und Festlegung innerstaatlicher Anforderungen der Verordnung (EU) 2016/1628 in Bezug auf die Emissionsgrenzwerte für gasförmige Schadstoffe und luftverunreinigende Partikel und die Typgenehmigung für Verbrennungsmotoren für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte
Bundesgesetz, mit dem das Druckgerätegesetz geändert und ein Bundesgesetz, mit dem die innerstaatlichen Anforderungen der Verordnung (EU) 2016/1628 in Bezug auf die Emissionsgrenzwerte für gasförmige Schadstoffe und luftverunreinigende Partikel und die Typgenehmigung für Verbrennungsmotoren für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte festgelegt werden (Mot-G), erlassen wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 140/2024× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Druckgerätegesetz 241 § 0↗RIS↗
§ 62geändert
in Kraft 20.04.2016 – 18.09.2024 · idF BGBl. I Nr. 161/2015 · danach: BGBl. I Nr. 140/2024 § 62↗RIS↗
in Kraft ab 19.09.2024 · idF BGBl. I Nr. 140/2024 § 62↗RIS↗
Wiederinbetriebnahme
§ 62.
Werden bereits in Betrieb gestandene druckführende Geräte gemäß § 3 Abs. 1 Z 1, 5 und 6 an einen anderen Aufstellungsort gebracht oder waren solche länger als ein Jahr durchgehend nicht in Betrieb, so sind vor Wiederaufnahme des Betriebes die durch die Betriebsunterbrechung oder Ortsveränderung nach vernünftigem Ermessen vorhersehbaren und zu erwartenden Schädigungen, welche die Integrität der druckführenden Geräte gefährden könnten, zu identifizieren und Überprüfungen festzulegen, die eine sicherheitstechnische Beurteilung für den weiteren Betrieb ermöglichen (Vornahme einer Betriebsprüfung). Analyse und Überprüfungen sind für druckführende Geräte mit hohem Gefahrenpotential von einer Inspektionsstelle für die Betriebsphase gemäß § 19 oder einem betriebseigenen Prüfdienst für solche mit niedrigem Gefahrenpotential von sachkundigen Personen durchzuführen. Der Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung Arbeit und Wirtschaft kann durch Verordnung nähere Bestimmungen zu den bei der Betriebsprüfung anzuwendenden Verfahren, Voraussetzungen, Bescheinigungen, Aufgaben und Anforderungen an Betreiber und Prüfstellen festlegen.