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BGBl. I Nr. 140/2024

kundgemacht 18.09.2024 RIS↗Parlament↗
Änderung des Druckgerätegesetzes und Festlegung innerstaatlicher Anforderungen der Verordnung (EU) 2016/1628 in Bezug auf die Emissionsgrenzwerte für gasförmige Schadstoffe und luftverunreinigende Partikel und die Typgenehmigung für Verbrennungsmotoren für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte
Bundesgesetz, mit dem das Druckgerätegesetz geändert und ein Bundesgesetz, mit dem die innerstaatlichen Anforderungen der Verordnung (EU) 2016/1628 in Bezug auf die Emissionsgrenzwerte für gasförmige Schadstoffe und luftverunreinigende Partikel und die Typgenehmigung für Verbrennungsmotoren für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte festgelegt werden (Mot-G), erlassen wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 140/2024× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Druckgerätegesetz 241 § 0↗RIS↗
§ 68geändertAbs 1 Z 1 lit d (entfallen), lit f (neu), lit g (neu), Z 2 lit a, lit b, lit c; Abs 2 · umnummeriert: Abs 1 Z 1 lit d, lit e
in Kraft 20.04.2016 – 18.09.2024 · idF BGBl. I Nr. 161/2015 · danach: BGBl. I Nr. 140/2024 § 68↗RIS↗
in Kraft ab 19.09.2024 · idF BGBl. I Nr. 140/2024 § 68↗RIS↗
Strafbestimmungen
§ 68.
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist dafür von der Marktüberwachungsbehörde mit einer Geldstrafe
1. bis zu 10 000 Euro zu bestrafen, wer
a) druckführende Geräte nach Reparaturen oder Änderungen entgegen den Bestimmungen des § 51 wieder in Betrieb nimmt;
b) beim Füllen von druckführenden Geräten den § 49 samt den zugehörigen Verordnungen gemäß § 52 missachtet;
c) Druckprüfungen nicht gemäß § 47 durchführt;
d) als Hersteller der Forderung nach periodischer Bewertung und Überwachung seiner Qualitätssicherungsmaßnahmen gemäß § 5 samt den zugehörigen Verordnungen gemäß § 8 nicht oder nicht fristgerecht nachkommt;
e d) als Eigentümer oder Betreiber von druckführende Geräten den Pflichten gemäß § 13 oder § 14 nicht nachkommt;
f e) Bestimmungen gemäß § 46 und die hierzu erlassenen Verordnungsbestimmungen gemäß § 52 über die Aufstellung von druckführenden Geräten nicht einhält;
f) druckführende Geräte auf dem Markt bereitstellt, die nicht den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes samt den zugehörigen Verordnungen gemäß § 8 hinsichtlich des Inverkehrbringens entsprechen;
g) seinen Verpflichtungen gemäß Art. 4 Abs. 1, 3 oder 4, Art. 5 oder 7 der EU-Marktüberwachungsverordnung, soweit sie druckführende Geräte betreffen, zuwiderhandelt;
2. bis zu 25 000 Euro zu bestrafen, wer
a) druckführende Geräte auf dem Markt bereitstellt, die mit dem Mangel der formalen Nichtkonformität gemäß entgegen den Bestimmungen des § 44 behaftet sind 50 oder § 62 in Betrieb nimmt;
b) druckführende Geräte entgegen den Bestimmungen des § 50 oder als Wirtschaftsakteur einer Anordnung gemäß § 62 in Betrieb nimmt 40 zuwiderhandelt;
c) als Eigentümer oder Betreiber von druckführende druckführenden Geräten Auflagen der Behörde deren wiederkehrende Untersuchung gemäß § 39 missachtet; den §§ 53 bis 60 nicht oder nicht zeitgerecht veranlasst.
d (2) als Eigentümer Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz zur Ahndung der Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 ist die Bezirksverwaltungsbehörde. Gegen Straferkenntnisse oder Betreiber von druckführenden Geräten deren wiederkehrende Untersuchung die Verfügung der Einstellung eines Strafverfahrens der Bezirksverwaltungsbehörde wegen einer Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 Z 1 lit. a, c, d, f und g sowie Z 2 lit. b und c steht der jeweiligen Marktüberwachungsbehörde nach § 39 Abs. 2 die Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes zu. Gegen im Strafverfahren ergangene Erkenntnisse und Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes des Landes ist die jeweils zuständige Bundesministerin bzw. der jeweils zuständige Bundesminister gemäß § 69 Z 1 befugt, zur Wahrung einer einheitlichen Rechtsprechung, Revision an den §§ 53 bis 60 nicht oder nicht zeitgerecht veranlasst Verwaltungsgerichtshof zu erheben.