BGBl. I Nr. 140/2024
Änderung des Druckgerätegesetzes und Festlegung innerstaatlicher Anforderungen der Verordnung (EU) 2016/1628 in Bezug auf die Emissionsgrenzwerte für gasförmige Schadstoffe und luftverunreinigende Partikel und die Typgenehmigung für Verbrennungsmotoren für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte
Bundesgesetz, mit dem das Druckgerätegesetz geändert und ein Bundesgesetz, mit dem die innerstaatlichen Anforderungen der Verordnung (EU) 2016/1628 in Bezug auf die Emissionsgrenzwerte für gasförmige Schadstoffe und luftverunreinigende Partikel und die Typgenehmigung für Verbrennungsmotoren für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte festgelegt werden (Mot-G), erlassen wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 68geändertAbs 1 Z 1 lit d (entfallen), lit f (neu), lit g (neu), Z 2 lit a, lit b, lit c; Abs 2 · umnummeriert: Abs 1 Z 1 lit d, lit e
Strafbestimmungen
§ 68.
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist dafür von der Marktüberwachungsbehörde mit einer Geldstrafe
1. bis zu 10 000 Euro zu bestrafen, wer
a) druckführende Geräte nach Reparaturen oder Änderungen entgegen den Bestimmungen des § 51 wieder in Betrieb nimmt;
b) beim Füllen von druckführenden Geräten den § 49 samt den zugehörigen Verordnungen gemäß § 52 missachtet;
c) Druckprüfungen nicht gemäß § 47 durchführt;
f) druckführende Geräte auf dem Markt bereitstellt, die nicht den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes samt den zugehörigen Verordnungen gemäß § 8 hinsichtlich des Inverkehrbringens entsprechen;
g) seinen Verpflichtungen gemäß Art. 4 Abs. 1, 3 oder 4, Art. 5 oder 7 der EU-Marktüberwachungsverordnung, soweit sie druckführende Geräte betreffen, zuwiderhandelt;
2. bis zu 25 000 Euro zu bestrafen, wer
a) druckführende Geräte auf dem Markt bereitstellt, die mit dem Mangel der formalen Nichtkonformität gemäß entgegen den Bestimmungen des § 44 behaftet sind 50 oder § 62 in Betrieb nimmt;
b) druckführende Geräte entgegen den Bestimmungen des § 50 oder als Wirtschaftsakteur einer Anordnung gemäß § 62 in Betrieb nimmt 40 zuwiderhandelt;
c) als Eigentümer oder Betreiber von druckführende druckführenden Geräten Auflagen der Behörde deren wiederkehrende Untersuchung gemäß § 39 missachtet; den §§ 53 bis 60 nicht oder nicht zeitgerecht veranlasst.