Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Druckgerätegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 161/2015Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 68Paragraph 68
Index
95/07 Dampfkesselrecht
Text
Strafbestimmungen
§ 68.Paragraph 68,
Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist dafür von der Marktüberwachungsbehörde mit einer Geldstrafe
bis zu 10 000 Euro zu bestrafen, wer
druckführende Geräte nach Reparaturen oder Änderungen entgegen den Bestimmungen des § 51 wieder in Betrieb nimmt;druckführende Geräte nach Reparaturen oder Änderungen entgegen den Bestimmungen des Paragraph 51, wieder in Betrieb nimmt;
beim Füllen von druckführenden Geräten den § 49 samt den zugehörigen Verordnungen gemäß § 52 missachtet;beim Füllen von druckführenden Geräten den Paragraph 49, samt den zugehörigen Verordnungen gemäß Paragraph 52, missachtet;
Druckprüfungen nicht gemäß § 47 durchführt;Druckprüfungen nicht gemäß Paragraph 47, durchführt;
als Hersteller der Forderung nach periodischer Bewertung und Überwachung seiner Qualitätssicherungsmaßnahmen gemäß § 5 samt den zugehörigen Verordnungen gemäß § 8 nicht oder nicht fristgerecht nachkommt;als Hersteller der Forderung nach periodischer Bewertung und Überwachung seiner Qualitätssicherungsmaßnahmen gemäß Paragraph 5, samt den zugehörigen Verordnungen gemäß Paragraph 8, nicht oder nicht fristgerecht nachkommt;
als Eigentümer oder Betreiber von druckführende Geräten den Pflichten gemäß § 13 oder § 14 nicht nachkommt;als Eigentümer oder Betreiber von druckführende Geräten den Pflichten gemäß Paragraph 13, oder Paragraph 14, nicht nachkommt;
Bestimmungen gemäß § 46 und die hierzu erlassenen Verordnungsbestimmungen gemäß § 52 über die Aufstellung von druckführenden Geräten nicht einhält;Bestimmungen gemäß Paragraph 46 und die hierzu erlassenen Verordnungsbestimmungen gemäß Paragraph 52, über die Aufstellung von druckführenden Geräten nicht einhält;
bis zu 25 000 Euro zu bestrafen, wer
druckführende Geräte auf dem Markt bereitstellt, die mit dem Mangel der formalen Nichtkonformität gemäß § 44 behaftet sind;druckführende Geräte auf dem Markt bereitstellt, die mit dem Mangel der formalen Nichtkonformität gemäß Paragraph 44, behaftet sind;
druckführende Geräte entgegen den Bestimmungen des § 50 oder § 62 in Betrieb nimmt;druckführende Geräte entgegen den Bestimmungen des Paragraph 50, oder Paragraph 62, in Betrieb nimmt;
als Eigentümer oder Betreiber von druckführende Geräten Auflagen der Behörde gemäß § 39 missachtet;als Eigentümer oder Betreiber von druckführende Geräten Auflagen der Behörde gemäß Paragraph 39, missachtet;
als Eigentümer oder Betreiber von druckführenden Geräten deren wiederkehrende Untersuchung gemäß den §§ 53 bis 60 nicht oder nicht zeitgerecht veranlasst.als Eigentümer oder Betreiber von druckführenden Geräten deren wiederkehrende Untersuchung gemäß den Paragraphen 53 bis 60 nicht oder nicht zeitgerecht veranlasst.
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2024
Dokumentnummer
NOR40177634