Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Druckgerätegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 161/2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2024Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2015, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 68Paragraph 68
Index
95/07 Dampfkesselrecht
Beachte
Abs. 2: zum Bezugszeitraum vgl. § 70 Abs. 4Absatz 2 :, zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 70, Absatz 4
Text
Strafbestimmungen
§ 68.Paragraph 68,
(1)Absatz eins,Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist dafür mit einer Geldstrafe
bis zu 10 000 Euro zu bestrafen, wer
druckführende Geräte nach Reparaturen oder Änderungen entgegen den Bestimmungen des § 51 wieder in Betrieb nimmt;druckführende Geräte nach Reparaturen oder Änderungen entgegen den Bestimmungen des Paragraph 51, wieder in Betrieb nimmt;
beim Füllen von druckführenden Geräten den § 49 samt den zugehörigen Verordnungen gemäß § 52 missachtet;beim Füllen von druckführenden Geräten den Paragraph 49, samt den zugehörigen Verordnungen gemäß Paragraph 52, missachtet;
Druckprüfungen nicht gemäß § 47 durchführt;Druckprüfungen nicht gemäß Paragraph 47, durchführt;
als Eigentümer oder Betreiber von druckführende Geräten den Pflichten gemäß § 13 oder § 14 nicht nachkommt;als Eigentümer oder Betreiber von druckführende Geräten den Pflichten gemäß Paragraph 13, oder Paragraph 14, nicht nachkommt;
Bestimmungen gemäß § 46 und die hierzu erlassenen Verordnungsbestimmungen gemäß § 52 über die Aufstellung von druckführenden Geräten nicht einhält;Bestimmungen gemäß Paragraph 46 und die hierzu erlassenen Verordnungsbestimmungen gemäß Paragraph 52, über die Aufstellung von druckführenden Geräten nicht einhält;
druckführende Geräte auf dem Markt bereitstellt, die nicht den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes samt den zugehörigen Verordnungen gemäß § 8 hinsichtlich des Inverkehrbringens entsprechen;druckführende Geräte auf dem Markt bereitstellt, die nicht den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes samt den zugehörigen Verordnungen gemäß Paragraph 8, hinsichtlich des Inverkehrbringens entsprechen;
seinen Verpflichtungen gemäß Art. 4 Abs. 1, 3 oder 4, Art. 5 oder 7 der EU-Marktüberwachungsverordnung, soweit sie druckführende Geräte betreffen, zuwiderhandelt;seinen Verpflichtungen gemäß Artikel 4, Absatz eins, 3, oder 4, Artikel 5, oder 7 der EU-Marktüberwachungsverordnung, soweit sie druckführende Geräte betreffen, zuwiderhandelt;
bis zu 25 000 Euro zu bestrafen, wer
druckführende Geräte entgegen den Bestimmungen des § 50 oder § 62 in Betrieb nimmt;druckführende Geräte entgegen den Bestimmungen des Paragraph 50, oder Paragraph 62, in Betrieb nimmt;
als Wirtschaftsakteur einer Anordnung gemäß § 40 zuwiderhandelt;als Wirtschaftsakteur einer Anordnung gemäß Paragraph 40, zuwiderhandelt;
als Eigentümer oder Betreiber von druckführenden Geräten deren wiederkehrende Untersuchung gemäß den §§ 53 bis 60 nicht oder nicht zeitgerecht veranlasst.als Eigentümer oder Betreiber von druckführenden Geräten deren wiederkehrende Untersuchung gemäß den Paragraphen 53 bis 60 nicht oder nicht zeitgerecht veranlasst.
(2)Absatz 2,Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz zur Ahndung der Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 ist die Bezirksverwaltungsbehörde. Gegen Straferkenntnisse oder die Verfügung der Einstellung eines Strafverfahrens der Bezirksverwaltungsbehörde wegen einer Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 Z 1 lit. a, c, d, f und g sowie Z 2 lit. b und c steht der jeweiligen Marktüberwachungsbehörde nach § 39 Abs. 2 die Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes zu. Gegen im Strafverfahren ergangene Erkenntnisse und Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes des Landes ist die jeweils zuständige Bundesministerin bzw. der jeweils zuständige Bundesminister gemäß § 69 Z 1 befugt, zur Wahrung einer einheitlichen Rechtsprechung, Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz zur Ahndung der Verwaltungsübertretungen gemäß Absatz eins, ist die Bezirksverwaltungsbehörde. Gegen Straferkenntnisse oder die Verfügung der Einstellung eines Strafverfahrens der Bezirksverwaltungsbehörde wegen einer Verwaltungsübertretung nach Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, c, d, f und g sowie Ziffer 2, Litera b und c steht der jeweiligen Marktüberwachungsbehörde nach Paragraph 39, Absatz 2, die Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes zu. Gegen im Strafverfahren ergangene Erkenntnisse und Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes des Landes ist die jeweils zuständige Bundesministerin bzw. der jeweils zuständige Bundesminister gemäß Paragraph 69, Ziffer eins, befugt, zur Wahrung einer einheitlichen Rechtsprechung, Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2024
Dokumentnummer
NOR40264771