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BGBl. I Nr. 143/2024

kundgemacht 09.10.2024 RIS↗Parlament↗
Dienstrechts-Novelle 2024
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz, das Landesvertragslehrpersonengesetz 1966, das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrpersonengesetz, das Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz, die Reisegebührenvorschrift 1955, das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Bundes-Bedienstetenschutzgesetz, das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz und das Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz geändert werden (Dienstrechts-Novelle 2024)
Kundmachung BGBl. I Nr. 143/2024× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Ausschreibungsgesetz 1989 (AusG) 17 § 0↗RIS↗
§ 46geändertAbs 1
in Kraft 01.08.1996 – 09.10.2024 · idF BGBl. Nr. 375/1996 · danach: BGBl. I Nr. 143/2024 § 46↗RIS↗
in Kraft ab 10.10.2024 · idF BGBl. I Nr. 143/2024 § 46↗RIS↗
Informationsgespräch
§ 46.
(1) Hält es die das Aufnahmeverfahren durchführende Dienststelle im Hinblick auf die Art der zu erbringenden Tätigkeit für erforderlich, kann sie die nach Berücksichtigung der vorgelegten Unterlagen bestgereihten Bewerber und Bewerberinnen, und zwar um zumindest zwei mehr als Planstellen zu vergeben sind, zu einem Informationsgespräch einladen.
(2) Das Informationsgespräch haben zu führen:
… 5 unveränderte Absätze
1. die Person,
a) die nach erfolgter Aufnahme eines Bewerbers oder einer Bewerberin voraussichtlich unmittelbar mit der Dienstaufsicht betraut sein wird oder
b) die von der das Aufnahmeverfahren durchführenden Dienststelle statt dessen im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis dazu bestimmt wird, und
2. ein Vertreter oder eine Vertreterin der Personalverwaltung.
(3) Die im Abs. 2 angeführten Personen haben der das Aufnahmeverfahren durchführenden Dienststelle mitzuteilen, ob und inwieweit sie es für geboten halten, daß bei der Aufnahme in den Bundesdienst von der Reihung nach § 45 abgewichen wird.