BGBl. I Nr. 151/2024
FM-GwG-Anpassungsgesetz
Bundesgesetz, mit dem das Finanzmarkt-Geldwäschegesetz, das Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz und das Glücksspielgesetz geändert werden (FM-GwG-Anpassungsgesetz)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 4aneu
Pflichten von Nominees und Nominee-Direktoren
Paragraph 4 a,
Nominees und Nominee-Direktoren müssen angemessene, präzise und aktuelle Informationen über die Identität ihres Nominators und der wirtschaftlichen Eigentümer des Nominators erheben und diese sowie ihren Status dem Rechtsträger gegenüber offenzulegen sowie den Verpflichteten (Paragraph 9, Absatz eins,), wenn diese Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden anwenden, und den in Paragraph 12, Absatz eins, genannten Behörden nach Aufforderung offenlegen. Paragraph 3, Absatz eins bis 3 sind sinngemäß anzuwenden.