Absatz eins,Eine Originalsicherung (Paragraph 109, Ziffer 2 c,) ist herzustellen, eine Arbeitskopie (Paragraph 109, Ziffer 2 d,) zu erstellen und anhand dieser die Daten im Umfang der gerichtlichen Bewilligung aufzubereiten (Paragraph 109, Ziffer 2 b,). Das Ergebnis der Datenaufbereitung (Paragraph 109, Ziffer 2 e,) ist in einem allgemein gebräuchlichen Dateiformat in strukturierter Form herzustellen, sodass die Daten elektronisch weiterverarbeitet werden können. Es ist ein Aufbereitungsbericht zu erstellen, der jedenfalls den Ablauf der Aufbereitung von Daten zu dokumentieren sowie den Umstand einer Wiederherstellung von Daten und die Kriterien für die erfolgte Einschränkung von Daten festzuhalten hat. Gleiches gilt, wenn Anlass besteht, nach Paragraph 101, Absatz 2, zweiter Satz oder Paragraph 103, Absatz 2, vorzugehen.
BGBl. I Nr. 157/2024
Strafprozessrechtsänderungsgesetz 2024
Bundesgesetz, mit dem die Strafprozeßordnung 1975, das Staatsanwaltschaftsgesetz, das Gerichtsorganisationsgesetz, das Finanzstrafgesetz, das Justizbetreuungsagentur-Gesetz, das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 und das Jugendgerichtsgesetz 1988 geändert werden (Strafprozessrechtsänderungsgesetz 2024)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 115hneu
Aufbereitung von Daten
Paragraph 115 h,
- Absatz 2,Die Staatsanwaltschaft hat das Ergebnis der Datenaufbereitung (Paragraph 109, Ziffer 2 e,) dem Gericht bei Einbringung der Anklage zu übermitteln. Das Gericht hat diese nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens zu löschen und die Löschung der Originalsicherung sowie der Arbeitskopie anzuordnen, soweit sie nicht in einem anderen, bereits anhängigen Strafverfahren als Beweismittel Verwendung finden. Gleiches gilt für die Staatsanwaltschaft im Fall der Einstellung des Verfahrens.