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BGBl. I Nr. 157/2024

kundgemacht 27.12.2024 RIS↗Parlament↗
Strafprozessrechtsänderungsgesetz 2024
Bundesgesetz, mit dem die Strafprozeßordnung 1975, das Staatsanwaltschaftsgesetz, das Gerichtsorganisationsgesetz, das Finanzstrafgesetz, das Justizbetreuungsagentur-Gesetz, das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 und das Jugendgerichtsgesetz 1988 geändert werden (Strafprozessrechtsänderungsgesetz 2024)
Kundmachung BGBl. I Nr. 157/2024× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Strafprozeßordnung 1975 (StPO) 9581 § 0↗RIS↗
§ 28geändertAbs 2
in Kraft 01.06.2016 – 31.12.2024 · idF BGBl. I Nr. 26/2016 · danach: BGBl. I Nr. 157/2024 § 28↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2025 · idF BGBl. I Nr. 157/2024 § 28↗RIS↗
Bestimmung der Zuständigkeit
§ 28.
(1) Die Oberstaatsanwaltschaft kann von Amts wegen oder auf Antrag aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder aus anderen wichtigen Gründen ein Verfahren der zuständigen Staatsanwaltschaft abnehmen und innerhalb ihres Sprengels einer anderen Staatsanwaltschaft übertragen. Ein solcher wichtiger Grund kann auch dann vorliegen, wenn das Verfahren erster Instanz gegen ein Organ derselben Staatsanwaltschaft oder gegen einen Richter eines Gerichts, in dessen Sprengel die Staatsanwaltschaft ihren Sitz hat, oder gegen ein Organ der Sicherheitsbehörde oder Sicherheitsdienststelle im örtlichen Zuständigkeitsbereich der Staatsanwaltschaft zu führen ist. Unterstehen die Staatsanwaltschaften verschiedenen Oberstaatsanwaltschaften, so kommt diese Befugnis der Generalprokuratur zu. Gleiches gilt für den Fall eines Zuständigkeitskonflikts. § 39 Abs. 2 gilt sinngemäß.
(2) Nach Abs. 1 ist unter den dort beschriebenen Umständen auch vorzugehen, wenn die das Absehen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens zu prüfen ist (§ 1 Abs. 3 und § 35c StAG 197a).