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BGBl. I Nr. 157/2024

kundgemacht 27.12.2024 RIS↗Parlament↗
Strafprozessrechtsänderungsgesetz 2024
Bundesgesetz, mit dem die Strafprozeßordnung 1975, das Staatsanwaltschaftsgesetz, das Gerichtsorganisationsgesetz, das Finanzstrafgesetz, das Justizbetreuungsagentur-Gesetz, das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 und das Jugendgerichtsgesetz 1988 geändert werden (Strafprozessrechtsänderungsgesetz 2024)
Kundmachung BGBl. I Nr. 157/2024× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Strafprozeßordnung 1975 (StPO) 9581 § 0↗RIS↗
§ 368geändert
in Kraft 01.01.2008 – 31.12.2024 · idF BGBl. I Nr. 93/2007 · danach: BGBl. I Nr. 157/2024 § 368↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2025 · idF BGBl. I Nr. 157/2024 § 368↗RIS↗
§ 368.
Ist das entzogene Gut bereits in die Hände eines Dritten, der sich an der strafbaren Handlung nicht beteiligt hat, auf eine zur Übertragung des Eigentumes gültige Art oder als Pfand geraten oder ist das Eigentum des entzogenen Gegenstandes unter mehreren Opfern streitig oder kann das Opfer sein Recht nicht sogleich genügend nachweisen, so ist das auf Zurückstellung des Gutes gerichtete Begehren auf den ordentlichen Zivilrechtsweg zu verweisen. Kann das Opfer sein Recht an dem Gegenstand oder Vermögenswert nicht nachweisen, liegen bestimmte Anhaltspunkte für dingliche Rechte Dritter daran vor oder ist das Recht daran zwischen mehreren Opfern strittig (§ 367 Abs. 2 Z 2), so ist der Antrag nach § 367 Abs. 2 abzuweisen, die Sicherstellung oder Beschlagnahme aufzuheben und der Gegenstand oder Vermögenswert nach § 1425 ABGB bei dem für den Sitz des Gerichts zuständigen Bezirksgericht zu hinterlegen. Das Gericht hat in diesen Fällen das Opfer mit seinem Begehren auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.