Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 157/2024

kundgemacht 27.12.2024 RIS↗Parlament↗
Strafprozessrechtsänderungsgesetz 2024
Bundesgesetz, mit dem die Strafprozeßordnung 1975, das Staatsanwaltschaftsgesetz, das Gerichtsorganisationsgesetz, das Finanzstrafgesetz, das Justizbetreuungsagentur-Gesetz, das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 und das Jugendgerichtsgesetz 1988 geändert werden (Strafprozessrechtsänderungsgesetz 2024)
Kundmachung BGBl. I Nr. 157/2024× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Strafprozeßordnung 1975 (StPO) 9581 § 0↗RIS↗
§ 373bgeändert
in Kraft 01.01.2011 – 31.12.2024 · idF BGBl. I Nr. 108/2010 · danach: BGBl. I Nr. 157/2024 § 373b↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2025 · idF BGBl. I Nr. 157/2024 § 373b↗RIS↗
§ 373b.
Ist Hat das Opfer im Fall eines Verfalls nach § 20 StGB oder eines erweiterten Verfalls nach § 20b StGB dem Opfer eine einen vollstreckbaren Exekutionstitel für seine Entschädigung zwar rechtskräftig zuerkannt, aber erwirkt und wurde diese noch nicht geleistet worden, so hat das Opfer unbeschadet des § 373a das Recht zu verlangen, daß dass seine Ansprüche aus dem vom Bund vereinnahmten Vermögenswert befriedigt werden.