BGBl. I Nr. 158/2024
Zweckzuschuss anlässlich der Hochwasserkatastrophe im September 2024
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über einen Zweckzuschuss anlässlich der Hochwasserkatastrophe im September 2024 erlassen wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 2neu
Höhe des Zweckzuschusses
Paragraph 2,
Die Höhe des Zweckzuschusses berechnet sich aus der Höhe des Schadens. Davon ersetzt der Bund dem Land 12%, jedoch nicht mehr als 24% der geleisteten Beihilfe des Landes. Der Zweckzuschuss für alle Länder beträgt höchstens 144 Millionen Euro.