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BGBl. I Nr. 159/2024

kundgemacht 27.12.2024 RIS↗Parlament↗
Änderung des Bundeshaushaltsgesetzes 2013
Bundesgesetz, mit dem das Bundeshaushaltsgesetz 2013 geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 159/2024× zu BHG 2013×

Änderungen durch diese Kundmachung

Bundeshaushaltsgesetz 2013 (BHG 2013) 141 § 0↗RIS↗
§ 104bgeändertÜberschrift; Abs 1; Abs 2 (neu)
in Kraft 25.05.2018 – 27.12.2024 · idF BGBl. I Nr. 37/2018 · danach: BGBl. I Nr. 159/2024 § 104b↗RIS↗
in Kraft ab 28.12.2024 · idF BGBl. I Nr. 159/2024 § 104b↗RIS↗
Information Auftragsverarbeiter (Art. 4 Z 8 DSGVO)
§ 104b.
Informationen nach Art. 13 oder 14 DSGVO sind, soweit diese nicht durch die Bundesministerin für Finanzen oder den Bundesminister für Finanzen als Verfahrensorganisator erteilt werden, von den jeweiligen Verantwortlichen nach § 104a Abs. 1 zur Verfügung zu stellen, in deren Wirkungsbereich die personenbezogenen Daten beim Betroffenen oder anderwertig erhoben wurden. (1) Auftragsverarbeiter nach Art. 4 Z 8 DSGVO sind die Bundesrechenzentrum GmbH für die Wartung und den Betrieb des Haushaltsverrechnungssystems und die Buchhaltungsagentur des Bundes für die Erfüllung der Aufgaben nach § 9 Abs. 3 und 5.
(2) Die Verpflichtungen der Auftragsverarbeiter nach Art. 28 DSGVO betreffend die Haushaltsführung des Bundes sind in Verträgen, in denen der Gegenstand, die Dauer sowie die Art und Zweck der Verarbeitung und die Art der personenbezogenen Daten, die Kategorien der betroffenen Personen und die Pflichten und Rechte des Verantwortlichen festgelegt werden, zwischen der Republik Österreich, vertreten durch die Bundesministerin für Finanzen oder den Bundesminister für Finanzen, und den jeweiligen Auftragsverarbeitern zu vereinbaren. Soweit der Wirkungsbereich der Präsidentin des Nationalrates oder des Präsidenten des Nationalrates oder der Präsidentin des Bundesrates oder des Präsidenten des Bundesrates betroffen ist, sind die Verträge durch die Republik Österreich, vertreten
1. durch die Präsidentin des Nationalrates oder den Präsidenten des Nationalrates oder
2. durch die Bundesministerin für Finanzen oder den Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit der Präsidentin des Nationalrates oder mit dem Präsidenten des Nationalrates
abzuschließen.
Anmerkung
jetzt früher § 104c 104a