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BGBl. I Nr. 159/2024

kundgemacht 27.12.2024 RIS↗Parlament↗
Änderung des Bundeshaushaltsgesetzes 2013
Bundesgesetz, mit dem das Bundeshaushaltsgesetz 2013 geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 159/2024× zu BHG 2013×

Änderungen durch diese Kundmachung

Bundeshaushaltsgesetz 2013 (BHG 2013) 141 § 0↗RIS↗
§ 104ineu
in Kraft ab 28.12.2024 · idF BGBl. I Nr. 159/2024 § 104i↗RIS↗

Widerspruch

Paragraph 104 i,

  1. Absatz eins,Die betroffene Person hat gegenüber den Verantwortlichen nach Paragraph 104 a, Absatz eins, kein Recht auf Widerspruch nach Artikel 21, DSGVO, wenn
    1. Ziffer eins
      die Verarbeitung zur Erfüllung einer im öffentlichen Interesse der Haushaltsführung liegenden Aufgabe erforderlich ist oder
    2. Ziffer 2
      dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Haushaltsführung beeinträchtigt werden würde.
  2. Absatz 2,Die Erfüllung des Rechts auf Widerspruch (Artikel 21, DSGVO) hat, soweit diese nicht durch die Bundesministerin für Finanzen oder den Bundesminister für Finanzen als Verfahrensorganisator erfolgt, seitens des jeweiligen Verantwortlichen nach Paragraph 104 a, Absatz eins, für jene personenbezogenen Daten zu erfolgen, die im Zusammenhang mit den von ihm geführten Verfahren in seinem Wirkungsbereich verarbeitet werden.