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BGBl. I Nr. 159/2024

kundgemacht 27.12.2024 RIS↗Parlament↗
Änderung des Bundeshaushaltsgesetzes 2013
Bundesgesetz, mit dem das Bundeshaushaltsgesetz 2013 geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 159/2024× zu BHG 2013×

Änderungen durch diese Kundmachung

Bundeshaushaltsgesetz 2013 (BHG 2013) 141 § 0↗RIS↗
§ 117geändertAbs 3
in Kraft 01.01.2013 – 27.12.2024 · idF BGBl. I Nr. 139/2009 · danach: BGBl. I Nr. 159/2024 § 117↗RIS↗
in Kraft ab 28.12.2024 · idF BGBl. I Nr. 159/2024 § 117↗RIS↗
… 4 unveränderte Absätze
6. Abschnitt
Prüfung der Abschlussrechnungen und Bundesrechnungsabschluss
Überprüfung der Abschlussrechnungen
§ 117.
(1) Dem Rechnungshof sind die Abschlussrechnungen zur Überprüfung vorzulegen. Die Überprüfung der Abschlussrechnungen auf ihre rechnerische Richtigkeit sowie auf ihre Übereinstimmung mit den für die Verrechnung und Abschlussrechnungen geltenden Vorschriften erfolgt in Übereinstimmung mit fachlich anerkannten Prüfungsrichtlinien und -standards.
(2) Zwecks Erstellung des Bundesrechnungsabschlusses kann der Rechnungshof ab 1. September die bereits abgeschlossenen Geschäftsfälle des laufenden Finanzjahres überprüfen.
(3) Für vorangegangene Finanzjahre ist dem Rechnungshof auf dessen Verlangen von den haushaltsleitenden Organen Einsicht in sämtliche Verrechnungsaufschreibungen und Verrechungsunterlagen Verrechnungsunterlagen zu gewähren.
Schlagworte
Prüfungsstandard