BGBl. I Nr. 159/2024
Änderung des Bundeshaushaltsgesetzes 2013
Bundesgesetz, mit dem das Bundeshaushaltsgesetz 2013 geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 22geändert
Vermögenshaushalt
§ 22.
Der Vermögenshaushalt ist als Vermögensrechnung (§ 95 94) zu führen und verzeichnet Bestände und laufende Änderungen des Vermögens, der Fremdmittel und des Nettovermögens (Ausgleichsposten). Der Vermögenshaushalt ist in kurzfristige und langfristige Bestandteile zu untergliedern (§ 94 Abs. 2 und 3).