BGBl. I Nr. 159/2024
Änderung des Bundeshaushaltsgesetzes 2013
Bundesgesetz, mit dem das Bundeshaushaltsgesetz 2013 geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 57geändertAbs 2
Vorhaben
§ 57.
(1) Ein Vorhaben hat einen in wirtschaftlicher, rechtlicher oder finanzieller Hinsicht einheitlichen Vorgang zum Gegenstand.
(2) Soweit ein Vorhaben die Investition in immaterielle Vermögensgegenstände, Sachanlagevermögen Sachanlagen oder die Erbringung sonstiger Leistungen zum Gegenstand hat, umfasst das Vorhaben alle sich hierauf beziehenden sachlich abgrenzbaren und wirtschaftlich zusammengehörigen Leistungen, die in der Regel auf Grund einer einheitlichen Planung erbracht werden.