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BGBl. I Nr. 22/2024

kundgemacht 28.03.2024 RIS↗Parlament↗
Änderung des Apothekengesetzes, des Apothekerkammergesetzes 2001 sowie des Gehaltskassengesetzes 2002
Bundesgesetz, mit dem das Apothekengesetz, das Apothekerkammergesetz 2001 und das Gehaltskassengesetz 2002 geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 22/2024× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Apothekerkammergesetz 2001 7 § 0↗RIS↗
§ 79cgeändertAbs 2; Abs 3 (entfallen) · umnummeriert: Abs 3 bis Abs 6
in Kraft 08.07.2021 – 28.03.2024 · idF BGBl. I Nr. 128/2021 · danach: BGBl. I Nr. 22/2024 § 79c↗RIS↗
in Kraft ab 29.03.2024 · idF BGBl. I Nr. 22/2024 § 79c↗RIS↗
… 14 unveränderte Absätze
Rechtsakte im eigenen Wirkungsbereich
§ 79c.
(1) Die Apothekerkammer hat
1. die Geschäftsordnung,
2. die Funktionsgebührenrichtlinie,
3. die Dienstordnung,
4. die Umlagenordnung,
4a. die Haushaltsordnung,
5. die Berufsordnung,
6. die Disziplinarordnung,
7. die Fortbildungsrichtlinien,
8. die Weiterbildungsordnung,
9. die Leitlinien zur Qualitätssicherung,
10. den Jahresvoranschlag und den Rechnungsabschluss und (Anm. 1)
11. die Schlichtungsordnung.
nach Beschlussfassung der Aufsichtsbehörde vorzulegen.
(2) Der Bundesminister für Gesundheit hat die Akte gemäß Abs. 1 Z 1 bis 9 10 innerhalb von vier Monaten nach Vorlage aufzuheben, wenn sie den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder sonstigen Rechtsvorschriften widersprechen.
(3) Der Bundesminister für Gesundheit hat den Jahresvoranschlag und den Rechnungsabschluss gemäß Abs. 1 Z 10 innerhalb von vier Monaten nach Vorlage zu genehmigen, bzw. die Genehmigung zu versagen, wenn sie den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder sonstigen Rechtsvorschriften widersprechen.
(43) Der Präsident der Apothekerkammer kann einen in Aussicht genommenen Beschluss eines Rechtsaktes gemäß Abs. 1 Z 1 bis 9 vor der Beschlussfassung der Aufsichtsbehörde zur Prüfung vorlegen. Die Aufsichtsbehörde kann den in Aussicht genommenen Beschluss zur Verbesserung zurückstellen, insbesondere wenn dieser gesetzlichen Vorschriften widerspricht.
(54) Die beschlossenen Rechtsakte gemäß Abs. 1 sind unter Hinweis auf die Beschlussfassung allgemein zugänglich unter Angabe des Zeitpunktes der Verlautbarung im Volltext auf der Website der Österreichischen Apothekerkammer kundzumachen und treten, soweit sie keinen späteren Inkrafttretenszeitpunkt vorsehen, nach Ablauf des Tags der Kundmachung in Kraft. Zusätzlich zu der Verlautbarung im Internet kann auch eine Veröffentlichung in der „Österreichischen Apotheker-Zeitung“ erfolgen. Eine Aufhebung gemäß Abs. 2 ist ebenfalls allgemein zugänglich unter Angabe des Zeitpunktes der Verlautbarung auf der Website der Österreichischen Apothekerkammer kundzumachen.
(65) Die Umlagenordnung gemäß Abs. 1 Z 4 wird mit 1. Jänner des Kalenderjahres, für welches die Umlagenordnung erlassen bzw. die Umlage festgesetzt wurde, wirksam, soweit sie bis spätestens 30. Juni des betroffenen Kalenderjahres kundgemacht wurde.
(76) Die Bestellung des Disziplinaranwaltes und seines Stellvertreters bedarf der Genehmigung des Bundesministers für Gesundheit. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Bestellung diesem Bundesgesetz nicht widerspricht.
(__________________
Anm. 1: Art. 1 Z 27 der Novelle BGBl. I Nr. 128/2021 lautet: „In § 79c Abs. 1 wird … der Punkt am Ende von Z 10 durch das Wort „und“ ersetzt …“. Da der Punkt am Ende der Z 10 fehlt, wurde das Wort „und“ angefügt.)