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BGBl. I Nr. 22/2024

kundgemacht 28.03.2024 RIS↗Parlament↗
Änderung des Apothekengesetzes, des Apothekerkammergesetzes 2001 sowie des Gehaltskassengesetzes 2002
Bundesgesetz, mit dem das Apothekengesetz, das Apothekerkammergesetz 2001 und das Gehaltskassengesetz 2002 geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 22/2024× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Apothekengesetz (ApoG) 9607 § 0↗RIS↗
§ 16geändertÜberschrift (entfallen), Bezeichnung, Text
in Kraft 01.01.1985 – 28.03.2024 · idF BGBl. Nr. 502/1984 · danach: BGBl. I Nr. 22/2024 § 16↗RIS↗
in Kraft ab 29.03.2024 · idF BGBl. I Nr. 22/2024 § 16↗RIS↗
§ 16.
Beschränkung der Übertragung
Eine öffentliche Apotheke, welche noch nicht fünf Jahre besteht, darf durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden auf andere nicht übertragen werden. Alle gegenteiligen Vereinbarungen sind für die Vereinbarungsparteien rechtsunwirksam § 16.
Auf öffentliche Apotheken, welche im Sinne der Vorschriften des § 15, zweiter, dritter und fünfter Absatz, nach dem Tode des Konzessionsinhabers fortgeführt werden, findet die Bestimmung dieses Paragraphen keine Anwendung. Eine öffentliche Apotheke darf durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden nur auf andere übertragen werden, sofern sie mindestens fünf Jahre betrieben wurde oder gemäß § 15 fortbetrieben wird.