BGBl. I Nr. 22/2024
Änderung des Apothekengesetzes, des Apothekerkammergesetzes 2001 sowie des Gehaltskassengesetzes 2002
Bundesgesetz, mit dem das Apothekengesetz, das Apothekerkammergesetz 2001 und das Gehaltskassengesetz 2002 geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 20ageändertAbs 1; Abs 2
Vorläufige Enthebung von der Leitung bei Verdacht einer strafbaren Handlung
§ 20a.
(1) Wenn die Verläßlichkeit des Konzessionsinhabers, Pächters oder, verantwortlichen oder stellvertretenden Leiters wegen Verdachtes einer strafbaren Handlung beeinträchtigt erscheint, so hat die Behörde den Betreffenden unverzüglich von der Leitung der Apotheke vorläufig zu entheben. Vor der Enthebung ist die Österreichische Apothekerkammer zu hören.
(2) § 18 Abs. 2 zweiter und dritter Satz ist sinngemäß anzuwenden.