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BGBl. I Nr. 22/2024

kundgemacht 28.03.2024 RIS↗Parlament↗
Änderung des Apothekengesetzes, des Apothekerkammergesetzes 2001 sowie des Gehaltskassengesetzes 2002
Bundesgesetz, mit dem das Apothekengesetz, das Apothekerkammergesetz 2001 und das Gehaltskassengesetz 2002 geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 22/2024× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Apothekengesetz (ApoG) 9607 § 0↗RIS↗
§ 22aufgehoben
in Kraft 01.01.1994 – 28.03.2024 · idF BGBl. Nr. 96/1993 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 22/2024 § 22↗RIS↗

Betrieb der Realapotheken.

Paragraph 22,

  1. Absatz eins,Der Besitzer einer Realapotheke, der diese selbst leiten will, bedarf einer Genehmigung der Behörde. Er hat in seiner Person die Voraussetzungen für den selbständigen Betrieb einer Apotheke nach Paragraph 3, zu erfüllen.
  2. Absatz 2,Der Besitzer einer Realapotheke ist von der Leitung der Apotheke ausgeschlossen, wenn er gleichzeitig eine andere Apotheke leitet (Paragraph 2,).
  3. Absatz 3,Wenn der Besitzer einer Realapotheke diese nicht selbst leitet, so ist sie gemäß Paragraph 17, zu verpachten.
  4. Absatz 4,Ist der Besitzer der Realapotheke eine Gebietskörperschaft oder eine andere Körperschaft öffentlichen Rechtes, so ist ein verantwortlicher Leiter zu bestellen oder die Apotheke zu verpachten.
  5. Absatz 5,Auf Realapotheken sind die Paragraphen 17 b, 18, 19, Absatz 2, 19 a, 20 und 20 a sinngemäß anzuwenden.