Absatz eins,Zur Ausbildung von Lehrlingen ist die fachliche, pädagogische und persönliche Eignung des Ausbilders erforderlich.
BGBl. I Nr. 42/2024
Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz 2024
Bundesgesetz über die betriebliche Berufsausbildung in der Land- und Forstwirtschaft (Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz 2024 – LFBAG 2024)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 10neu
Ausbilder
Paragraph 10,
- Absatz 2,Fachlich geeignet sind Personen, die
- Ziffer einseine Meisterprüfung (Paragraph 41,) im betreffenden Ausbildungsgebiet (Paragraph 5, Absatz eins,) erfolgreich abgelegt haben,
- Ziffer 2eine höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalt, eine Universität, Hochschule oder Fachhochschule mit einschlägiger Fachrichtung erfolgreich absolviert haben,
- Ziffer 3eine Facharbeiterprüfung im jeweiligen Ausbildungsgebiet erfolgreich abgelegt haben oder eine gleichwertige Ausbildung erfolgreich absolviert haben oder
- Ziffer 4eine mit Ziffer 3, vergleichbare hinreichende tatsächliche fachliche Eignung zur zweckentsprechenden und ausreichenden Ausbildung von Lehrlingen glaubhaft machen.
- Absatz 3,Pädagogisch geeignet sind Personen
- Ziffer einsdie einen Vorbereitungslehrgang (Ausbilderlehrgang) im Ausmaß von mindestens 40 Unterrichtseinheiten mit Vermittlung von pädagogisch-didaktischen Inhalten und der rechtlich relevanten Bestimmungen für die Ausbildung von Lehrlingen erfolgreich absolviert und die Ausbilderprüfung positiv abgelegt haben oder
- Ziffer 2welchen im vergleichbaren Ausmaß mit Ziffer eins, pädagogisch-didaktische Inhalte und rechtlich relevante Bestimmungen für die Ausbildung von Lehrlingen vermittelt worden sind.
- Absatz 4,Persönlich geeignet sind Personen, die
- Ziffer einsvoll geschäftsfähig sind und
- Ziffer 2unter Bedachtnahme auf die bisherige Lebensführung zur Ausbildung von Lehrlingen geeignet sind.
- Absatz 5,Die persönliche Eignung ist insbesondere nicht gegeben bei Personen, die
- Ziffer einswegen einer vorsätzlichen begangenen Straftat aufgrund eines Offizialdeliktes von einem ordentlichen Gericht verurteilt worden sind, wenn diese Verurteilung weder getilgt ist noch der beschränkten Auskunft gemäß dem Tilgungsgesetz 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 68 aus 1972,, unterliegt, oder
- Ziffer 2wiederholt die Pflichten als Lehrberechtigte gemäß Paragraph 270, LAG oder Ausbilder vernachlässigt haben.
- Absatz 6,Zur Sicherung einer zweckentsprechenden und ausreichenden Ausbildung sind folgende Verhältniszahlen betreffend das Verhältnis der Anzahl der Lehrlinge zur Zahl der im Lehrbetrieb beschäftigten Ausbilder einzuhalten:
- Ziffer einsauf je fünf Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist;
- Ziffer 2auf je 15 Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist.
- Absatz 7,Für Personen, die gemäß Paragraph 18, oder Paragraph 19, ausgebildet werden, gilt Absatz 6, sinngemäß.