Absatz eins,Der Lehrberechtigte hat der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle ohne unnötigen Aufschub, spätestens jedoch binnen drei Wochen anzuzeigen:
- Ziffer einseine Verhinderung des Erlernens des Lehrberufes gemäß Paragraph 16, Absatz 4,,
- Ziffer 2Änderungen der Umstände, die einem Anerkennungsverfahren gemäß Paragraph 12, Absatz eins, zugrunde lagen oder eine Betrauung bzw. den Wechsel eines Ausbilders gemäß Paragraph 9, Absatz 5,