Absatz eins,Auf Personen, die in einer Teilqualifikation gemäß Paragraph 19, ausgebildet werden, sind, soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, die übrigen Abschnitte dieses Bundesgesetzes anzuwenden.
BGBl. I Nr. 42/2024
Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz 2024
Bundesgesetz über die betriebliche Berufsausbildung in der Land- und Forstwirtschaft (Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz 2024 – LFBAG 2024)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 26neu
Anwendung von Rechtsvorschriften
Paragraph 26,
- Absatz 2,Personen, die in einer Teilqualifikation gemäß Paragraph 19, ausgebildet werden, gelten als Lehrlinge im Sinne des ASVG, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, des AlVG, des IESG, und des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,. Gleiches gilt für Personen, die sich in einer beruflichen Orientierungsmaßnahme gemäß Paragraph 20, Absatz 2, befinden, bis zu einer Dauer von sechs Monaten.