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BGBl. I Nr. 42/2024

kundgemacht 18.04.2024 RIS↗Parlament↗
Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz 2024
Bundesgesetz über die betriebliche Berufsausbildung in der Land- und Forstwirtschaft (Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz 2024 – LFBAG 2024)
Kundmachung BGBl. I Nr. 42/2024× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz 2024 (LFBAG 2024) neu § 0↗RIS↗
§ 31neu
in Kraft ab 19.04.2024 · idF BGBl. I Nr. 42/2024 § 31↗RIS↗

Lehrlingseinkommen und Lehrbedingungen

Paragraph 31,

  1. Absatz eins,Jedem Lehrling gebührt ein Lehrlingseinkommen, zu dessen Bezahlung der Lehrberechtigte verpflichtet ist. Sofern keine kollektivvertragliche Regelung besteht, ist die Höhe des Lehrlingseinkommens von der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle unter Bedachtnahme auf kollektivvertragliche Regelungen für ähnliche Tätigkeiten mit Bescheid festzulegen (Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2,). Auf gewährte Naturalleistungen ist dabei Bedacht zu nehmen.
  2. Absatz 2,Wird der Lehrling vom Lehrberechtigten zu einer ausländischen berufsorientierten Ausbildung entsandt (Paragraph 29,), ist der Lehrberechtigte für die Zeit der Teilnahme an dieser Ausbildung zur Bezahlung des Lehrlingseinkommens verpflichtet.
  3. Absatz 3,Die Höhe des Lehrlingseinkommens für die Dauer der Unterrichtszeit in der Berufsschule, für die vorgeschriebenen Fachkurse bzw. fachlich verwandten Kurse, für die Dauer der Facharbeiterprüfung und der in der Ausbildungs- und Prüfungsordnung (Paragraph 47 bis Paragraph 49,) vorgesehenen Teilprüfungen richtet sich nach Paragraph 270, Absatz 4,, Absatz 6 und Absatz 8, LAG und im Falle einer Arbeitsverhinderung nach Paragraph 23 bis Paragraph 28, LAG.
  4. Absatz 4,Sofern keine kollektivvertragliche Regelung besteht, sind die Lehrbedingungen von der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle unter Bedachtnahme auf kollektivvertragliche Regelungen für ähnliche Tätigkeiten mit Bescheid festzulegen (Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2,). Abschnitt 22 LAG ist zu beachten.