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BGBl. I Nr. 42/2024

kundgemacht 18.04.2024 RIS↗Parlament↗
Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz 2024
Bundesgesetz über die betriebliche Berufsausbildung in der Land- und Forstwirtschaft (Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz 2024 – LFBAG 2024)
Kundmachung BGBl. I Nr. 42/2024× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz 2024 (LFBAG 2024) neu § 0↗RIS↗
§ 35neu
in Kraft ab 19.04.2024 · idF BGBl. I Nr. 42/2024 § 35↗RIS↗

Ergänzende Zulassungsbestimmungen zur Facharbeiterprüfung

Paragraph 35,

  1. Absatz eins,Die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat auf Antrag darüber hinaus (Paragraph 34,) unbeschadet der Anforderungen gemäß Paragraph 8, Absatz 3 und 4 für das Ausbildungsgebiet Berufsjagdwirtschaft (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 16,) Personen zur Facharbeiterprüfung zuzulassen, die:
    1. Ziffer eins
      eine land- und forstwirtschaftliche Fachschule besucht haben, soweit damit die erfolgreiche Absolvierung der Berufsschule erfüllt wird und diese Zeiten des Fachschulbesuches, unter Abzug der Zeiten der allgemeinen Schulpflicht, und die Zeiten der praktischen Tätigkeiten im einschlägigen Ausbildungsgebiet (Paragraph 5, Absatz eins,) oder in der Lehrzeit zusammen mindestens drei Jahre umfassen oder
    2. Ziffer 2
      das 20. Lebensjahr vollendet haben, mindestens dreijährige praktische Tätigkeiten im einschlägigen Ausbildungsgebiet (Paragraph 5, Absatz eins,) glaubhaft machen und einen Vorbereitungslehrgang von mindestens 200 Unterrichtseinheiten erfolgreich absolviert haben oder
    3. Ziffer 3
      das 20. Lebensjahr vollendet haben, mindestens zweijährige praktische Tätigkeiten im einschlägigen Ausbildungsgebiet (Paragraph 5, Absatz eins,) im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses im Ausmaß einer Vollbeschäftigung oder als hauptberuflich beschäftigte Familienangehörige (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG), Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978,) in einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb nachweisen können und einen Vorbereitungslehrgang von mindestens 200 Unterrichtseinheiten erfolgreich absolviert haben.
  2. Absatz 2,Die praktischen Tätigkeiten gemäß Absatz eins, müssen geeignet sein, die im einschlägigen Ausbildungsgebiet (Paragraph 5, Absatz eins,) geforderten praktischen Kompetenzen ausreichend zu erlernen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung festlegen, in welchem Stundenausmaß die praktische Tätigkeit gemäß Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, in den einzelnen Ausbildungsgebieten glaubhaft gemacht werden muss.
  3. Absatz 3,Die Landesregierung kann nach ihrem Ermessen und nach Anhörung der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle in begründeten Ausnahmefällen und bei Vorliegen einer hinreichenden tatsächlichen Befähigung, was jeweils auch glaubhaft zu machen ist, die für die Zulassung zur Facharbeiterprüfung geforderten Voraussetzungen nachsehen. Die Entscheidung der Landesregierung hat mit Bescheid zu erfolgen.