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BGBl. I Nr. 42/2024

kundgemacht 18.04.2024 RIS↗Parlament↗
Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz 2024
Bundesgesetz über die betriebliche Berufsausbildung in der Land- und Forstwirtschaft (Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz 2024 – LFBAG 2024)
Kundmachung BGBl. I Nr. 42/2024× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz 2024 (LFBAG 2024) neu § 0↗RIS↗
§ 38neu
in Kraft ab 19.04.2024 · idF BGBl. I Nr. 42/2024 § 38↗RIS↗

Schwerpunktausbildung Facharbeiter

Paragraph 38,

  1. Absatz eins,Für bestimmte Ausbildungsgebiete (Paragraph 5, Absatz eins,) können in der Ausbildungs- und Prüfungsordnung (Paragraph 47 bis Paragraph 49,) auch zusätzlich schwerpunktmäßig auszubildende Fertigkeiten und Kenntnisse festgelegt werden. Ein Ausbildungsschwerpunkt hat sich immer auf einen Teilbereich der im Ausbildungsplan festgelegten Fertigkeiten und Kenntnisse des betreffenden Ausbildungsgebietes zu beziehen. Soweit in der Ausbildungs- und Prüfungsordnung vorgesehen, hat das Facharbeiterprüfungszeugnis die Berufsbezeichnung (Paragraph 37, Absatz 5,) mit dem Zusatz des betreffenden Schwerpunktes anzuführen.
  2. Absatz 2,Folgende Voraussetzungen müssen für die Bescheinigung der Schwerpunktausbildung gemäß Absatz eins, im Facharbeiterprüfungszeugnis erfüllt werden:
    1. Ziffer eins
      die Vorlage einer Bescheinigung des Lehrberechtigten oder des Arbeitgebers über eine mindestens einjährige besondere Verwendung in dem betreffenden Ausbildungsschwerpunkt;
    2. Ziffer 2
      der Nachweis über die erfolgreiche Absolvierung eines mindestens zweiwöchigen einschlägigen Vorbereitungslehrganges bzw. einer einschlägigen Spezialausbildung im Rahmen eines Fachschulbesuches und
    3. Ziffer 3
      die erfolgreiche Ablegung einer Zusatzprüfung (Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer 3,) über den betreffenden Ausbildungsschwerpunkt unmittelbar nach dem Abschluss der Facharbeiterprüfung oder zu einem späteren Zeitpunkt.
  3. Absatz 3,Ausbildungsschwerpunkte können insbesondere in folgenden Fachgebieten bescheinigt werden:
    1. Ziffer eins
      für das Ausbildungsgebiet Landwirtschaft (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins,): biologischer Landbau, Rinderhaltung, Schweinehaltung, Schaf- und Ziegenhaltung, Almwirtschaft (Alpung und Behirtung), Landtechnik, bäuerliche Direktvermarktung,
    2. Ziffer 2
      für das Ausbildungsgebiet Ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2,): bäuerliche Gästebeherbergung und
    3. Ziffer 3
      für das Ausbildungsgebiet Gartenbau (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3,): Baumschulwesen, Zierpflanzenbau, Gemüsebau,
    wobei der Ausbildungsschwerpunkt biologischer Landbau (Ziffer eins,) jedenfalls einzurichten ist und auch für alle weiteren Ausbildungsgebiete nach Befassung des Land- und Forstwirtschaftlichen Bundes-Berufsausbildungsbeirates (Paragraph 52,) Ausbildungsschwerpunkte für die biologische und ökologische Wirtschaftsweise eingerichtet werden können, sofern diese Wirtschaftsweise für das jeweilige Ausbildungsgebiet in Frage kommt.
  4. Absatz 4,Wenn es unter Bedachtnahme auf besondere Ausbildungsbedürfnisse aufgrund der Entwicklung der Landwirtschaft zweckmäßig erscheint, kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft nach Anhörung des Land- und Forstwirtschaftlichen Bundes-Berufsausbildungsbeirates (Paragraph 52,) durch Verordnung zusätzliche Ausbildungsschwerpunkte (Absatz 3,) festlegen.