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BGBl. I Nr. 42/2024

kundgemacht 18.04.2024 RIS↗Parlament↗
Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz 2024
Bundesgesetz über die betriebliche Berufsausbildung in der Land- und Forstwirtschaft (Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz 2024 – LFBAG 2024)
Kundmachung BGBl. I Nr. 42/2024× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz 2024 (LFBAG 2024) neu § 0↗RIS↗
§ 42neu
in Kraft ab 19.04.2024 · idF BGBl. I Nr. 42/2024 § 42↗RIS↗

Schwerpunktausbildung Meister

Paragraph 42,

  1. Absatz eins,Für bestimmte Ausbildungsgebiete (Paragraph 5, Absatz eins,) können in der Ausbildungs- und Prüfungsordnung (Paragraph 47 bis Paragraph 49,) auch zusätzlich schwerpunktmäßig auszubildende Fertigkeiten und Kenntnisse festgelegt werden. Ein Ausbildungsschwerpunkt hat sich immer auf einen Teilbereich der im Ausbildungsplan festgelegten Fertigkeiten und Kenntnisse des betreffenden Ausbildungsgebietes zu beziehen. Soweit in der Ausbildungs- und Prüfungsordnung vorgesehen, hat das Meisterprüfungszeugnis die Berufsbezeichnung (Paragraph 41, Absatz 5,) mit dem Zusatz des betreffenden Schwerpunktes anzuführen.
  2. Absatz 2,Folgende Voraussetzung müssen für die Bescheinigung der Schwerpunktausbildung gemäß Absatz eins, im Meisterprüfungszeugnis erfüllt werden:
    1. Ziffer eins
      die Vorlage einer Bescheinigung des Arbeitgebers über eine mindestens einjährige besondere Verwendung in dem betreffenden Ausbildungsschwerpunkt;
    2. Ziffer 2
      der Nachweis über die erfolgreiche Absolvierung eines mindestens zweiwöchigen einschlägigen Vorbereitungslehrganges und
    3. Ziffer 3
      die erfolgreiche Ablegung einer Zusatzprüfung (Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer 3,) über den betreffenden Ausbildungsschwerpunkt unmittelbar nach dem Abschluss der Meisterprüfung oder zu einem späteren Zeitpunkt.
  3. Absatz 3,Paragraph 38, Absatz 3 und 4 ist sinngemäß anzuwenden.