Absatz eins,Die Ausbildungsordnung hat auf eine zweckentsprechende Erreichung des in Betracht kommenden Ausbildungszieles Bedacht zu nehmen, einschließlich Vermittlung der für die Ablegung der jeweiligen Prüfung erforderlichen theoretischen Kenntnisse unter Berücksichtigung der praktischen Fertigkeiten.
BGBl. I Nr. 42/2024
Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz 2024
Bundesgesetz über die betriebliche Berufsausbildung in der Land- und Forstwirtschaft (Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz 2024 – LFBAG 2024)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 48neu
Ausbildungsordnung
Paragraph 48,
- Absatz 2,Die Ausbildungsordnung hat insbesondere folgende Bestimmungen zu enthalten:
- Ziffer einsGrundsätze für die Facharbeiter- und Meisterausbildung:
- Litera aallgemeine Bildungsziele,
- Litera ballgemeine und didaktische Grundsätze,
- Litera cFestlegung der sachlichen und persönlichen Eignungsbedingungen (Berufsanforderungen) für die duale Ausbildung,
- Litera dMindestanwesenheitszeit im betreffenden Vorbereitungslehrgang und
- Litera everpflichtende Führung von Aufzeichnungen und von schriftlichen Arbeiten je nach Ausbildungsgebiet (Paragraph 5, Absatz eins,);
- Ziffer 2Ausbildungsrahmenplan:
- Litera aGrundstruktur und Gliederung,
- Litera bAusbildungsinhalte,
- Litera cKompetenzen und
- Litera dMindestdauer in Unterrichtseinheiten.